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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayer. Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der AVBayRDG – Beschlussempfehlung mit Bericht

18. Februar 2016 by Klaus Kohnen

Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport hat zum Gesetzentwurf der CSU-Fraktion zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/10123 v. 18.02.2016, PDF). Er hat zahlreiche Änderungen empfohlen.

Den Änderungen liegen die Anträge auf LT-Drs. 17/9391 und 17/9835 (beide CSU) zugrunde sowie der partiell angenommene Antrag auf LT-Drs. 17/9371 (Freie Wähler).

Patientenrückholungen (LT-Drs. 17/9391 v. 08.12.2015)

Dieser betrifft Patientenrückholungen

  • vom Ausland nach Bayern,
  • von Bayern ins Ausland,
  • innerhalb Bayerns,
  • von Bayern in ein anderes Bundesland,
  • von einem anderen Bundesland nach Bayern.

Der Allgemeine Teil der Antragsbegründung führt hierzu aus:

Seit der Herausnahme der Auslandsrückholung aus dem Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) im Rahmen der Novelle 2008 besteht eine nicht beabsichtigte Regelungslücke.

Rückholtransporte von Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Ausstattung eines Krankenkraftwagens bedürfen, können gegenwärtig ohne gesetzliche Vorgabe oder Genehmigung durchgeführt werden.

Ein regelungsbedürftiger Graubereich besteht darüber hinaus für innerbayerische bzw. innerdeutsche Patientenrückholungen als Langstreckentransporte (sogenannte Inlandsrückholungen).

Zum Schutz von erkrankten und verletzten Personen, die in ihre Heimat zurücktransportiert werden, bedarf es daher einer gesetzlichen Regelung für Patientenrückholungen. Notwendig sind hier Kapazitäten für geregelte Rücktransporte, die aufgrund der begrenzten Vorhaltekapazitäten des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes nicht in diesen einbezogen werden können.

Die genannte Regelungslücke soll mit dem Änderungsantrag geschlossen und die künftigen Rahmenbedingungen für Patientenrückholungen in den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (Drs. 17/8893), aufgenommen werden. Durch die Einführung eines neuen Genehmigungstatbestands für Patientenrückholungen soll die Patientensicherheit erhöht und erstmals auch für die durchführenden Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen werden.

Zu den im Einzelnen geänderten Bestimmungen enthält der Änderungsantrag weitere Erklärungen, weshalb auf diesen verwiesen sei (LT-Drs. 17/9391 v. 08.12.2015, PDF).

Sprachliche Klarstellungen (LT-Drs. 17/9835 v. 02.02.2016)

Der Allgemeine Teil der Antragsbegründung führt hierzu aus:

Im Rahmen der Verbandsanhörung zur vorliegenden BayRDG Novelle wurde die Bitte nach einer sprachlichen Klarstellung einiger Gesetzesformulierungen geäußert. Dies betrifft insbesondere die künftige Möglichkeit der Bestellung von Fachärzten für Allgemeinmedizin zu Ärztlichen Leitern Rettungsdienst, die Weisungsmöglichkeiten gegenüber Notärzten, die Arbeitsweise des Rettungsdienstausschusses sowie Fragen des Datenschutzes. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnungen „Bezirksleiter“ und „Landesleiter“ Erinnerungen an nationalsozialistische Terminologien wecken könnten und die Bitte geäußert, die Begriffe gegen unverfängliche Bezeichnungen auszutauschen.

Mit diesem Änderungsantrag wird diesen Forderungen nachgekommen.

Zu den im Einzelnen geänderten Bestimmungen enthält der Änderungsantrag weitere Erklärungen, weshalb auf diesen verwiesen sei (LT-Drs. 17/9835 v. 02.02.2016, PDF).

Fachärzte für Allgemeinmedizin als ÄLRD (LT-Drs. 17/9371 v. 07.12.2015, Freie Wähler)

Nr. 1 des Änderungsantrags wurde angenommen. Dieser betrifft § 1 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzentwurfs und streicht eine dort ursprünglich vorgesehene Regelung. Die Antragsbegründung führt insoweit aus:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich Fachärzte der Allgemeinmedizin nicht länger zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellt werden können. Die Schlechterstellung der Allgemeinmediziner, die einen Großteil der Notfallversorgung auf hohem Niveau durchführen, ist fachlich nicht geboten. Die Begründung des Gesetzesentwurfs, die Fachärzten für Allgemeinmedizin grundsätzlich die Kompetenz zur notfallmedizinischen Versorgung „auf einem hohen fachlichen Niveau“ abspricht, ist nicht nachzuvollziehen. Diese Änderung wäre geeignet, die gegenwärtig bereits bestehende Ärzteknappheit noch zu verschärfen und die Notfallversorgung der Menschen in Bayern dadurch zu verschlechtern.

Weitere Änderungen des Antrags (LT-Drs. 17/9371 v. 07.12.2015, PDF) wurden abgelehnt.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktionelle Hinweise

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

Zur Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren, soweit diese voraussichtlich eine Mehrheit finden werden vgl. den aktuellen Wochenspiegel.

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