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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – Beschlussempfehlung mit Bericht

18. Februar 2016 by Klaus Kohnen

Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport hat zu o.g. Gesetzentwurf der CSU-Fraktion die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/10124 v. 18.02.2016). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Der Ausschuss für Gesundheit und Pflege sowie der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen haben der Beschlussempfehlung mit der Maßgabe weiterer Änderungen zugestimmt.

1. Beschlussempfehlung

a) Änderung in § 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs

Die Änderung betrifft Abs. 8 von Art. 5a KAG (Erschließungsbeitrag):

(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.; für Erschließungsanlagen im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 gilt dies nur, wenn diese spätestens mit Ablauf der Fristen über eine den jeweiligen technischen Vorschriften für die Herstellung von Verkehrsflächen entsprechende Decke verfügten.

Abs. 8 soll sicherstellen, dass für Verbesserungsmaßnahmen insbesondere an den in Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG-E genannten Erschließungsanlagen (also den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen), die nach Eintritt der Ausschlusswirkung des Art. 5a Abs. 7 KAG-E durchgeführt wurden, anstelle der Erschließungsbeiträge wenigstens einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhoben werden können. Für Erschließungsanlagen im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG-E sollte dies ursprünglich nur dann gelten, wenn diese spätestens mit Ablauf der 20- bzw. 25-jährigen Fristen über eine den jeweiligen technischen Vorschriften entsprechende Decke verfügen.

b) Sonstige Änderungen

Diese sind – soweit ersichtlich – redaktioneller Natur.

2. Sonstige Änderungsempfehlungen

Diese betrifft Art. 7 Abs. 1 KAG (Änderungen im Gesetzestext gefettet):

Art. 7 Kurbeitrag

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.

Der Änderungsempfehlung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/9984 (PDF) zugrunde, dem die Begründung zu entnehmen ist.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktionelle Hinweise

Zum Gang und Stand des Verfahrens vgl. hier (ggfls. nebst Stellungnahmen). Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier (PDF).

Zur Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren, soweit diese voraussichtlich eine Mehrheit finden werden vgl. den aktuellen Wochenspiegel.

 

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Kategorie: Allgemein, Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bayern, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: 17/8225, Anzeigen FinAbSt 1 KAG, Anzeigen genot, Straßenausbaubeitrag

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