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BGH: § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 setzt nur die Anordnung der Sicherheitshaft, nicht deren Rechtmäßigkeit voraus

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH V ZB 171/13, V ZB161/13, V ZB 150/13 – Beschluss vom 25.02.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.