Gesetzgebung

StMI: Novellierung Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) – Klarstellung

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Das Bayerische Innenministerium stellt klar: Regelungen zum Einsatz von V-Leuten im neuen Bayerischen Verfassungsschutzgesetzentwurf im Wesentlichen identisch mit dem Verfassungsschutzgesetz des Bundes: V-Leute dürfen keine Straftaten gegen Leib, Leben und Eigentum begehen – kein Einsatz von Verbrechern

Anlässlich der heutigen ersten Lesung des Entwurfes für ein neues Bayerisches Verfassungsschutzgesetz im Bayerischen Landtag stellt das Bayerische Innenministerium klar: Die Regelungen zum Einsatz von V-Leuten sind im Wesentlichen identisch mit den entsprechenden Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz. Der Einsatz von V-Leuten unterliegt klaren gesetzlichen Schranken. Weder werden künftig Verbrecher als V-Leute akzeptiert noch dürfen V-Leute Straftaten gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Eigentum begehen. Allenfalls szenetypische Straftaten werden nach dem Gesetzentwurf geduldet – etwa die Mitgliedschaft eines V-Mannes in der Gruppierung, über die er Informationen einholen soll oder die Verwendung verbotener Kennzeichen dieser Gruppierung. Im Übrigen wurde das Bundesverfassungsschutzgesetz nach intensiver Diskussion im Deutschen Bundestag mit breiter Mehrheit der Koalition aus CDU/CSU und SPD angenommen.

StMI, Pressemitteilung v. 25.02.2016

Redaktionelle Hinweise

Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier.

Der BayRVR-Wochenspiegel (erscheint montags) enthält neben jüngst veröffentlichten Leitsatzentscheidungen auch einen Überblick über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren (Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen), soweit diese voraussichtlich eine parlamentarische Mehrheit finden werden.