Gesetzgebung

GVBl (2/2016): Legalisierung von Cannabis in Bayern – Bekanntmachung der Entscheidung des BayVerfGH v. 21.01.2016

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In seiner Entscheidung v. 21.01.2016 (Vf. 66-IX-15) hatte der BayVerfGH entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ nicht gegeben sind.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 3 LWG ist die Entscheidung des BayVerfGH im Staatsanzeiger und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Hiernach wurden die Entscheidungsformel und die Leitsätze im GVBl 2/2016 S. 26 veröffentlicht:

Entscheidungsformel:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ sind nicht gegeben.

Leitsätze:

  1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Legalisierung von Cannabis in Bayern.
  2. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene, der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 19 und 22 GG zuzuordnende bundesgesetzliche Normierungen zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperren die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis

Zum Gang des Verfahrens sowie weiteren Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Legalisierung von Cannabis in Bayern“ vgl. hier.