Gesetzgebung

BFH: Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens

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Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Steuerrecht) / BFH VI B 89/15 – Beschluss vom 01.03.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. NV: Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.
  1. NV: Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.