Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Steuerrecht) / BFH VI B 89/15 – Beschluss vom 01.03.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- NV: Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.
- NV: Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.