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EU-Kommission: Konsultation zu staatlichen Beihilfen für Häfen und Flughäfen eröffnet

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Die Europäische Kommission hat heute (Montag) eine öffentliche Konsultation zu staatlichen Beihilfen für Flughäfen und Häfen veröffentlicht. Sie bittet die Öffentlichkeit und Interessenträger zu ihrem Entwurf, nach dem bestimmte Investitionsbeihilfen für Häfen und Flughäfen von der vorherigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission ausgenommen werden sollen, Stellung zu nehmen.

Diese erste öffentliche Konsultation zur Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) läuft bis zum 30. Mai 2016. Auf der Basis der Ergebnisse wird die Kommission ihren Entwurf überarbeiten und dann voraussichtlich im Herbst einer zweiten Konsultation unterziehen wird, bevor sie die endgültige Verordnung beschließt.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu:

Häfen und Flughäfen sind für das Wirtschaftswachstum und die Regionalentwicklung von großer Bedeutung. Da öffentliche Investitionen in Hafen- und Flughafeninfrastrukturen zudem Arbeitsplätze schaffen, möchten wir unproblematische Investitionsbeihilfen in diesem Bereich erleichtern und schlagen deshalb vor, sie von der beihilferechtlichen Prüfung freizustellen. Ich möchte alle Behörden, Unternehmen und andere Interessenträger, denen diese Vereinfachung der Beihilfevorschriften zugute käme, auffordern, an dieser Konsultation teilzunehmen.“

Den Entwurf der Änderungsverordnung sowie nähere Angaben zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier.

Hintergrund

Eines der wichtigsten Ziele der Initiative der EU-Kommission zur Modernisierung des Beihilferechts ist die Straffung der Beihilferechtsvorschriften und -verfahren. Damit soll der Verwaltungsaufwand so weit wie möglich verringert und die Gewährung der Beihilfen vereinfacht werden. Die Überarbeitung der AGVO war ein Meilenstein dieser Reform, da die Freistellung von der Pflicht der vorherigen Anmeldung von Beihilfen auf einen sehr viel größeren Bereich ausgedehnt wurde. Nach der neuen AGVO können die Mitgliedstaaten Unternehmen mehr und höhere Beihilfen gewähren, ohne vorher die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission einholen zu müssen. Dies würde den bürokratischen Aufwand bei Projekten senken, bei denen die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung gering ist, sowie eine zügigere Durchführung klar definierter Projekte ermöglichen. Zudem kann die Kommission sich auf Beihilfen konzentrieren, die den Wettbewerb besonders stark zu verfälschen drohen.

Nun beabsichtigt die Kommission, auch Investitionsbeihilfen für Häfen und Flughäfen in die AGVO aufzunehmen. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde bereits in der derzeit geltenden AGVO angekündigt: Sobald die Kommission genügend Erfahrung mit einschlägigen Fällen gesammelt habe, um umfassende Freistellungskriterien aufzustellen, sollten auch diese Beihilfen freigestellt werden. Inzwischen hat die Kommission Beschlüsse über 33 Hafenbeihilfen sowie über 54 Flughafenbeihilfen erlassen und kann daher geeignete Freistellungskriterien für beide Bereiche vorschlagen. Nach dem in der Konsultation vorgelegten Entwurf sollen beispielsweise nur für Investitionen in den Verkehr Beihilfen gewährt werden dürfen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht mehr Beihilfen gewährt werden als unbedingt nötig, wobei auch künftige Investitionserlöse zu berücksichtigen sind.

Die Kommission möchte zudem einige technische Probleme lösen, die bei der geltenden AGVO festzustellen waren, um die Anwendung der AGVO weiter zu erleichtern. Künftig soll es für Behörden einfacher werden, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage tätig sind, einen Ausgleich für die daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, so dass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können. Ferner beabsichtigt die Kommission, die Anmeldeschwellen für Kulturbeihilfen weiter anzuheben, da derartige Beihilfen nur geringfügige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 07.03.2016