Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Landtag zu Straßenausbaubeiträgen – Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

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Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2016 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft. Der Bayerische Städtetag begrüßt das Bekenntnis der Staatsregierung und des Bayerischen Landtags zum Straßenausbaubeitragswesen. Straßenausbaubeiträge sind ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument zur Erhaltung und Verbesserung des kommunalen Straßennetzes.

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist notwendig: Das Straßennetz könnte ohne Straßenausbaubeiträge nicht so aufrechterhalten werden, dass ein sicherer Verkehrsfluss gewährleistet ist. Ein beträchtlicher Teil des kommunalen Straßennetzes hat ein Alter von über dreißig Jahren erreicht. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist sinnvoll, weil dadurch eine kontinuierliche Erneuerung und Verbesserung des Straßennetzes sichergestellt wird.

Ein funktionierendes Straßennetz trägt zur Verkehrssicherheit bei. Schlecht ausgeleuchtete und ausgebaute Straßenzüge sind für Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer und Fußgänger, ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Ein intaktes Straßennetz verbessert das Ortsbild. Auf eine finanzielle Beteiligung der Anlieger kann nicht verzichtet werden, da die angespannte Haushaltslage vieler Städte und Gemeinden eine Vollfinanzierung durch die Kommune nicht zulässt. Es wären ansonsten andere Einnahmequellen nötig, etwa eine staatliche Mitfinanzierung.

Der Landtag eröffnet mit der Gesetzesänderung die Option zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen. Der Bayerische Städtetag verspricht sich davon allerdings keinen wesentlichen Beitrag zur Akzeptanzsteigerung. Vielmehr können durch eine jährlich wiederkehrende Zahlungspflicht Erwartungen geweckt werden, die sich nicht erfüllen lassen.

Der Städtetag befürchtet bei wiederkehrenden Beiträgen erhebliche rechtliche Probleme etwa bei der Bildung von Abrechnungseinheiten und einen hohen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Bewertung der zum wiederkehrenden Beitrag heranzuziehenden Anlieger. Auf diese Probleme wurde in vielen Gesprächen und Schreiben hingewiesen, der Gesetzgeber hat dennoch diese Option eröffnet.

Erst zum 1. April 2021 tritt eine Regelung in Kraft, die eine Ausschlussfrist für die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für Anlagen bestimmt, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind. Städte und Gemeinden mit Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet, die unter diese Regelung fallen, müssen bis zum 1. April 2021 die betreffenden Anlagen endgültig erstmalig herstellen, um dann Erschließungsbeiträge erheben zu können.

Erfolgt eine erstmalige Herstellung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, wird diese fingiert, so dass Straßenausbaubeiträge erhoben werden müssen – mit einem höheren Gemeindeanteil. Hier konnten die kommunalen Spitzenverbände erreichen, dass diese Herstellungsfiktion – anders als zunächst vorgesehen – auch für zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze greift.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 3/2016 v. 09.03.2016

Redaktionelle Hinweise

Zum Gang und Stand des Verfahrens vgl. hier (ggfls. nebst Stellungnahmen). Zur Vorgangsmappe des Landtags (inklusive parlamentarischer Diskussion): hier (PDF).

Zur Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren, soweit diese voraussichtlich eine Mehrheit finden werden vgl. den aktuellen Wochenspiegel.