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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMGP: Ein Jahr Bayerische Ethikkommission für PID – Gesundheitsministerin Huml: Bislang über rund 50 Anträge entschieden

9. März 2016 by Klaus Kohnen

Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) hat seit ihrer ersten Sitzung vor einem Jahr über rund 50 Anträge entschieden. Darauf hat Gesundheitsministerin Melanie Huml am Mittwoch in München hingewiesen.

Sie fügte hinzu: „Die meisten Anträge hat die Kommission zustimmend bewertet. Abgelehnt wurden nur fünf von 48 Anträgen.“

Die Ministerin betonte: „Bayern stellt sicher, dass die medizinischen Möglichkeiten verantwortungsbewusst genutzt werden. Die Kommission leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Klar ist: Die PID darf auf keinen Fall als ein Selektionsinstrument wahrgenommen werden. Oberste Priorität hat vielmehr immer der Schutz des Lebens.“

Als Präimplantationsdiagnostik wird die genetische Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Embryos bezeichnet, bevor er in die Gebärmutter übertragen wird. Dabei wird gezielt etwa nach Erbkrankheiten oder Chromosomenanomalien gesucht. Die PID darf nach dem Embryonenschutzgesetz nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen vorgenommen werden – und nur in den dafür zugelassenen vier Zentren in Bayern. Zwei davon befinden sich in München, weitere Standorte sind Planegg-Martinsried und Regensburg.

Die Bayerische PID-Ethikkommission mit Sitz in München trat am 9. März 2015 erstmals zusammen. Ihre Aufgabe ist es zu prüfen, ob eine medizinische Indikation vorliegt, die ausnahmsweise zur Vornahme einer PID berechtigt. Die Kommission arbeitet unabhängig und unparteiisch. Jeder Einzelfall unterliegt strenger Vertraulichkeit. Bei der Entscheidung werden die maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte berücksichtigt.

Daher setzt sich die Ethikkommission für PID aus acht Mitgliedern zusammen, die unterschiedlichen Fachrichtungen angehören. Es handelt sich um vier Mediziner verschiedener Fachrichtungen (Reproduktionsmedizin, Humangenetik, Pädiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie), einen Ethiker, einen Juristen, einen Patientenvertreter und einen Vertreter einer Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderung.

Ministerin Huml unterstrich: „Ich freue mich, dass wir für die Kommission herausragende Persönlichkeiten gewinnen konnten.“

Vorsitzende ist die Reproduktionsmedizinerin Frau Professor Dr. Ursula Zollner. Stellvertretender Vorsitzender ist der Ethiker Professor Dr. Arne Manzeschke.

Weitere Informationen zur PID-Kommission finden Sie unter: http://www.stmgp.bayern.de/service/pid/pid_kommission.htm.

StMGP, Pressemitteilung v. 09.03.2016

Redaktionelle Hinweise

Mit dem durch das Präimplantationsdiagnostikgesetz des Bundes vom 21.11.2011 (BGBl I S. 2228) neu eingefügten § 3a ESchG wurde die PID grundsätzlich verboten und strafbewehrt.

Eine PID ist jedoch ausnahmsweise nicht rechtswidrig, wenn eine der in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Indikationen vorliegt und die Maßnahme nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen in einem zugelassenen Zentrum durch hierfür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vorgenommen wird. Zudem muss zuvor eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission eine zustimmende Bewertung abgegeben haben.

Aufgrund von § 3a Abs. 3 Satz 3 ESchG hat die Bundesregierung die Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl I S. 323) erlassen, in der das Nähere zur Zulassung der Zentren, in denen die PID durchgeführt wird, und zu den Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik geregelt werden soll.

Das Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) enthält die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 und 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) geforderten landesrechtlichen Bestimmungen. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Demzufolge darf die PID nur in Zentren durchgeführt werden, die vom Bayerischen Gesundheitsministerium zugelassen worden sind. Die neue Ethikkommission ist im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern nicht bei der Landesärztekammer, sondern beim Gesundheitsministerium angesiedelt. Nur mit Zustimmung dieser bayerischen Kommission darf die PID im Freistaat angewendet werden – ein „Ja“ einer anderen Ethikkommission wird nicht anerkannt.

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