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BGH: Die Vorschriften über die Zurückweisungshaft und den Transitaufenthalt (§ 15 AufenthG) sind mitgliedstaatliche Regelungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Rückführungsrichtlinie

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH V ZB 188/14 – Beschluss vom 10.03.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise) ausschließt.