Gesetzgebung

Landtag: Medienausschuss spricht mit Experten über Entwurf eines modernisierten Mediengesetzes

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Digitalisierung und Medienkonvergenz stellen die Branche vor große Herausforderungen: Das zunehmende Zusammenwachsen der Medien durch technische Entwicklungen, die beispielsweise das Fernsehen per Smartphone ermöglichen, und auch bessere technische Verbreitungswege und Produktionsmöglichkeiten wie das Digitalradio sorgen für größere Konkurrenz unter den bayerischen Medienunternehmen.

Um den Unternehmen einen modernen rechtlichen Ordnungsrahmen zu bieten, der Entwicklungsspielräume zulässt, möchte die Staatsregierung das Bayerische Mediengesetz anpassen. Die Änderungsvorschläge zielen auf eine Deregulierung und sollen sich an den Erfordernissen eines modernen Medienumfelds orientieren. Konkret geht es vor allem um die Genehmigung von Angeboten, Regelungen zur Medienkonzentration und zur verpflichtenden Einspeisung von Angeboten per Kabel.

Welche Erfordernisse ein modernes Medienumfeld konkret stellt, erläuterten Fachleute und Verbandsvertreter in einer Anhörung. Dabei waren sich alle Experten einig: Schon wegen der veränderten Wettbewerbsbedingungen ist eine Überarbeitung und Modernisierung des Landesmediengesetzes zu begrüßen. Nahezu alle Referenten betonten, wie wichtig es sei, die Meinungsvielfalt zu erhalten, die schon in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert ist. So warnte der Bayerische Journalisten-Verband gemeinsam mit dem DGB davor, die entsprechenden Passagen im aktuellen Mediengesetz (verankert in Artikel 25 Absatz 5 bis 9) zu streichen, weil sie „Quasi-Monopole“ befürchten. Unterstützung erhielten sie von Professor Georgios Gounalakis von der Universität Marburg. Durch den Gesetzentwurf sieht der Medienrechtsfachmann die Anforderungen an die Vielfaltssicherung herabgestuft.

Der Verband Bayerischer Zeitungsverleger wies auf ein besonderes Phänomen der modernen Medienlandschaft hin. Angeregt durch Nachfragen der Abgeordneten Markus Blume (CSU) und Natascha Kohnen (SPD) sagte Hauptgeschäftsführer Dr. Markus Rick:

Es ist heute keine Herausforderung mehr, an Inhalte zu gelangen, sondern an eine ordentliche Auswahl im überbordenden Nachrichtenangebot.“

Heute könnten sich Mediennutzer ihre Meinung durch viele Angebote über verschiedene Verbreitungskanäle bilden. Eine crossmediale Gesamtbetrachtung aller Medien sei also notwendig.

Ein fester Termin für die Digitalisierung des Kabels?

Nicht ohne Kritik blieb auch die geplante Digitalisierung des Kabels, wonach die Landesmedienanstalt dafür sorgen soll, dass vom 1.1.2019 an Rundfunk und Telemedien in Kabelanlagen nur noch rein digital verbreitet werden. Neben Bedenken des Verbandes Bayerischer Lokalrundfunk, der vor einem Sterben der lokalen Radioprogramme warnte, forderte der Verband Privater Rundfunk und Telemedien, die Digitalisierung planbar zu machen. Justiziarin Daniela Beaujean befürchtet ansonsten ein scheibchenweises Abschmelzen der analogen Verbreitung, was dann Reichweitenverluste vor allem für kleine Sender bedeute.

Sie unterstützte den Vorschlag von Kabel Deutschland und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien sowie des Juristen Professor Ralf Müller-Tirpitz von der Universität Mannheim, die jeweils einen gesetzlich fixierten Termin zum Umstieg angeregt hatten. Fraglich ist allerdings, ob dem Land Bayern dafür überhaupt die Regelungsbefugnis zusteht. Die beiden Wissenschaftler äußerten sich auf eine entsprechende Frage des Ausschussvorsitzenden Erwin Huber (CSU) zuversichtlich.

Um den Transformationsprozess zu erleichtern, ist es nach Ansicht des Medienrechtsexperten Gounalakis auch möglich, Fernsehen und Hörfunk im Kabel getrennt zu behandeln. Vordringlich für viele Verbände ist aber, dass Planungs- und Rechtssicherheit gegeben sind, die Investitionen erleichtern.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus den Ausschüssen v. 17.03.2016 (von Miriam Zerbel)

Redaktionelle Hinweise

Der angesprochene Gesetzentwurf firmiert als „Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr)“.

  • Zu den wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs: vgl. hier.
  • Zum Gang und Stand des Verfahrens (ggfls. mit Stellungnahmen): vgl. hier.