Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Geplante Änderung des bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) nicht verfassungskonform

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Verteilung von Flüchtlingen – praktikable Lösungen sind erforderlich

Es sind nur sehr wenige Gemeinden, die bei der Aufnahme von Flüchtlingen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht in Bayern nicht nachkommen. Und dafür gibt es in der Regel nachvollziehbare und plausible Gründe. Gesetzliche Regelungen oder gar Zwangsmaßnahmen sind keinesfalls erforderlich“, sagte Dr. Franz Dirnberger, Geschäftsführer des Bayerischen Gemeindetags am Rande der Sitzung des BayGT-Landesausschusses am 23.03.2016 in München.

Er ergänzte: „Auch aufgrund der deutlich zurückgehenden Zahl der Asylsuchenden stellt sich die Frage, ob es einer solchen gesetzlichen Regelung überhaupt noch bedarf.“

Landkreisen soll künftig ermöglicht werden, kreisangehörigen Gemeinden Asylbewerber zuzuweisen. Dies hatte das Kabinett am 27.10.2015 beschlossen. Nun soll im Zuge einer anstehenden Änderung des bayerischen Aufnahmegesetzes eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen. Der Bayerische Gemeindetag lehnt diese Gesetzesänderung nachdrücklich ab.

Das vorgesehene Gesetz ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil hier ermöglicht werden soll, eine Staatsaufgabe auf die kommunale Ebene zu verlagern,“ sagte Dr. Franz Dirnberger.

„Warum sollte für diese wenigen Einzelfälle ein Gesetz geschaffen werden?“, so Dr. Dirnberger.

Dass manche Kommunen noch keine oder nur wenige Flüchtlinge beherbergen, liegt nicht selten daran, dass die Landratsämter angebotene Grundstücke oder Unterkünfte als ungeeignet zurückgewiesen haben. Zudem kommen kleinere Gemeinden aufgrund ihrer Infrastruktur und räumlichen Lage auch aus der Sicht der Landratsämter oft für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht in Frage.

Würden die Gemeinden für die Asylbewerber Immobilien oder Beherbergungsbetriebe anmieten, wären im Übrigen die hierfür anfallenden Kosten in vollem Umfang vom Freistaat zu begleichen“, so Dr. Dirnberger.

Denn gemäß geltendem Recht liegt die Verantwortung für die Aufnahme von Flüchtlingen in Bayern bislang in der Verantwortung des Freistaates.

„Auch der praktische Verfahrensablauf einer solchen Zuweisung ist völlig praxisfern und alles andere als lösungsorientiert“, so Dr. Dirnberger.

Wenn ein Landratsamt einer kreisangehörigen Gemeinde eine bestimmte Anzahl von Asylbewerbern zuweisen würde, müsste die Gemeinde letztlich von ihrem Klagerecht Gebrauch machen und auf dem Weg über die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes überprüfen lassen.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 23.03.2016

Redaktionelle Hinweise

Zu Mitwirkungspflichten der Gemeinden vgl. auch Dix, Asyl in Deutschland – eine große Herausforderung für Städte & Gemeinden (ebenfalls kritisch zur geplanten Änderung des Aufnahmegesetzes).

Sozialministerin Müller hatte am 10.11.2015 im Kabinett über die Unterbringung von Asylbewerbern berichtet. In diesem Zuge hatte die Staatsregierung an der Zuweisungsregelung von Asylsuchenden auf Grundlage der Quoten der Asyldurchführungsverordnung auf die Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreien Städte festgehalten, einer Quote für die kreisangehörigen Gemeinden also eine Absage erteilt. Jedoch wurde beschlossen, den Landratsämtern die gesetzliche Ermächtigung einzuräumen, ihren kreisangehörigen Gemeinden bei Bedarf Asylbewerber zuweisen zu können (vgl. die Meldung v. 10.11.2015).