Gesetzgebung

AllMBl (3/2016): Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung (Bayerische Natura 2000-Verordnung – BayNat2000V) verkündet

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Die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung (VoGEV) v. 19.02.2016 wurde am 24.03.2016 verkündet (AllMBl S. 258). Die Änderung sieht eine Umbenennung der VoGEV in „Bayerische Verordnung über die Natura 2 000-Gebiete (Bayerische Natura 2  000-Verordnung – BayNat2000V)“ vor und tritt am 01.04.2016 in Kraft.

Mit der Verordnung werden nach den Europäischen Vogelschutzgebieten, die bereits 2006 durch die VoGEV rechtsverbindlich und außenwirksam festgelegt wurden, nun auch die gemeldeten FFH-Gebiete rechtsverbindlich festgelegt. Insbesondere werden die Gebiete flächenscharf abgegrenzt und ihre Erhaltungsziele festgelegt.

Dementsprechend enthält die BayNat2000V nunmehr in § 1 nicht mehr nur die Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete, sondern auch die Festlegung der FFH-Gebiete.

Zu weiteren Regelungsinhalten vgl. die Meldung des StMUV v. 11.03.2016. Mit der Verkündung der BayNat2000V wurden auch Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete bekanntgemacht (AllMBl S. 1421).

Gestützt wird die Rechtsverordnung auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG. Art. 20 BayNatSchG war 2014 im Hinblick auf die rechtsverbindliche Festlegung von FFH-Gebieten geändert worden (vgl. hier). Hintergrund war ein (drohendes) Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission:

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie) sind Natura 2000-Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. „Natura 2000“ bezeichnet ein europaweites Netz an Schutzgebieten, das aus den nach der Vogelschutzrichtlinie und aus den nach der FFH-Richtlinie geschützten Gebieten besteht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den EU-Vogelschutzgebieten setzt eine richtlinienkonforme Umsetzung dieser Pflicht eine rechtsverbindliche und außenwirksame Festlegung der gemeldeten Gebiete voraus. Dies ist für die bayerischen Vogelschutzgebiete durch Erlass der Vogelschutzverordnung (VoGEV) geschehen. Für die bayerischen FFH-Gebiete fehlte bislang eine entsprechende Regelung.

 

Ass. iur. Klaus Kohnen