Gesetzgebung

AllMBl (4/2016): Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) verkündet

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Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) – Bekanntmachung des StMUV vom 15. März 2016, Az. 58g-U4454.11.2015/1-23 – wurden am 30.03.2016 verkündet (AllMBl S. 1425). Sie treten rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die RZWas 2013 sind mit Ablauf der 31.12.2015 außer Kraft getreten.

Zum Anwendungsbereich der RZWas 2016 und zum Zuwendungszweck führt Nr. 1 der Richtlinien aus:

Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 BayHO) wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Die RZWas 2016 sind ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) gemäß Nr. 14.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 KAG werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.

Zum Entwurf der RZWas 2016 hatte der Bayerische Gemeindetag kritisch Stellung bezogen („nur ein Tropfen auf den heißen Stein“).

Ass. iur. Klaus Kohnen

Update v. 31.03.2016: Zur Pressemitteilung des StMUV in Sachen RZWas 2016 vgl. hier.