Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Neuregelung des Straßenausbaubeitragsrechts – wichtige Weichenstellung für Bayerns Gemeinden

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„Bei der Straßenausbaubeitragssatzung, die am 1. April 2016 in Kraft tritt, besteht für die Gemeinden in Bayern kein akuter Handlungsbedarf,“ sagte Dr. Franz Dirnberger, Geschäftsführer des Bayerischen Gemeindetags.

Der Blick muss sich jetzt darauf richten, mit den neuen Regelungen richtig umzugehen, wenn Gemeindestraßen erneuert oder modernisiert werden müssen.“

Jede Gemeinde in Bayern muss in diesem Zusammenhang drei Punkte klären:

Erstens: Verfügt sie über eine herausragend gute Haushaltslage, mit der die Investitionen getätigt werden können?

Leider haben in Bayern nur ganz wenige Gemeinden eine so gute Finanzausstattung, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und die Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen komplett zu schultern“, sagte Dr. Dirnberger.

„Bayerns Städte und Gemeinden sind deshalb auf Straßenausbaubeiträge angewiesen.“

Schließlich ist eine Kommune dazu verpflichtet, erst einmal alle Einnahmequellen auszuschöpfen, bevor sie z.B. neue Schulden macht.

Zweitens ist zu klären, ob die Gemeinde eine Straßenausbaubeitragssatzung bereits hat, um Beiträge zur Finanzierung für die Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen erheben zu können. Bislang wurden hierzu Einmalzahlungen von den Anwohnern erhoben, gestaffelt z.B. nach Grundstücksgröße, Erschließungsgrad und anderen Parametern.

Der dritte zu klärende Punkt trifft auf die Gemeinden zu, die noch keine Satzung haben und zudem in ihrem Haushalt nicht über ausreichende Mittel zur Sanierung von Gemeindestraßen verfügen.

Gerade für die Gemeinden, die noch keine Satzung besitzen bzw. sie noch nicht vollzogen haben, bietet das KAG jetzt – das ist die entscheidende Neuerung des Gesetzes – die Möglichkeit, statt eines Einmalbeitrags von den Anwohnern wiederkehrende Beiträge zu verlangen“, sagte Dr. Dirnberger.

Der wiederkehrende Beitrag wird dabei auf eine größere Anzahl von Grundstückseigentümern verteilt und kann in bis zu fünf gleich großen jährlichen Raten entrichtet werden.

Wiederkehrende Beiträge

Eines ist bei den wiederkehrenden Beiträgen ganz wichtig: Es handelt sich nicht um eine günstige Quasibesteuerung aller Grundstückseigentümer in der Gemeinde. Sondern, über einen längeren Zeitraum gedacht, wird die Kostenbelastung der Beitragsschuldner verstetigt und in gewisser Weise nivelliert“, so Dr. Dirnberger. ​

„Sie können bei Gemeinden mit einer speziellen örtlichen Situation, die bisher keine Beiträge erhoben haben, eine Alternative darstellen, sind aber kein Allheilmittel für alle Gemeinden und schon gar nicht für die Gemeinden, die bereits im bisherigen System Abrechnungen vorgenommen haben.“

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 01.04.2016

Redaktioneller Hinweis: Zur angesprochenen Änderung des KAG nebst den dazu abgegebenen Stellungnahmen vgl. hier.