Gesetzgebung

StMAS: Ladenschluss in Bayern – Sozialministerium hält an der bisherigen Regelung für den Muttertag fest

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Am Muttertag wird der Verkauf von Blumen für vier Stunden genehmigt. Das hat das Bayerische Sozialministerium heute in München mitgeteilt. Der Muttertag fällt dieses Jahr auf Sonntag, den 8. Mai. Floristen können ihre Geschäfte und Stände, wie in den letzten Jahren, an diesem Tag bis zu vier Stunden öffnen und Blumen verkaufen.

Dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration eine Allgemeinverfügung erlassen, die heute im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde.

StMAS, Pressemitteilung v. 01.04.2016

Redaktionelle Hinweise

Die Allgemeinverfügung wird im Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) erlassen und betrifft die Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.

Zu weiteren Meldungen im Kontext „Ladenschluss“ vgl. hier.