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BayVGH: Baueinstellung wegen Abweichung von genehmigten Plänen

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Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht / BayVGH Beschluss vom 05.04.2016 – 2 CS 16.467 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO genannten Änderungen baulicher Anlagen sind als Ausnahme bereits während der Bauausführung eines als einheitlich zu beurteilenden Bauvorhabens verfahrensfrei zulässig.
  2. Bei der Abgrenzung von Dachflächenfenstern mit Aufkeilrahmen zu genehmigungspflichtigen Dachaufbauten kommt es wesentlich auf das konkrete Erscheinungsbild im Einzelfall an.