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BVerwG: Keine Klagebefugnis eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

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Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich u.a. das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa. Der Kläger begehrt – nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge – zuletzt, die Bundesrepublik Deutschland zur Überwachung der Völkerrechtskonformität bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verpflichten, die über die Ramstein Air Base gesteuert würden, und den Vereinigten Staaten im Fall der Verweigerung von Überwachungsmaßnahmen insoweit die weitere Nutzung der Ramstein Air Base zu untersagen. Die Vorinstanzen haben die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt.

Nach dem Urteil des 1. Revisionssenats fehlt es an einer Möglichkeit, dass der Kläger durch die von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt wird. Das aber ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Überwachung gerichteten Klage entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Popularklage zur Überwachung von Handlungen, die der Kläger für völkerrechtswidrig hält, sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Lebens und seines Eigentums berufen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG). Denn er selbst befürchtet keine Rechtsverletzungen durch von Ramstein aus gesteuerte Drohnen, sondern von möglichen Gegenschlägen aus dem Ausland. Die bloße Möglichkeit einer individualisierbaren, aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reicht hier zur Begründung der Klagebefugnis jedoch nicht aus. Ein bestimmtes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zu seinem Schutz – wie hier die Überwachung von Drohneneinsätzen fremder Streitkräfte – kann der Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum hat, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will.

Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völkerrechtsverstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, können sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen – etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehört der Kläger nicht.

BVerwG, Pressemitteilung v. 05.04.2016 zum U. v. 05.04.2016, 1 C 3.15

Vorinstanzen: