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StMJ: Strafrechtliche Bekämpfung von Spielmanipulationen

5. April 2016 by Klaus Kohnen

Bayerns Justizminister Bausback: „Sauberkeit des Sports wird endlich auch vor Spielmanipulationen geschützt! / Aber: Nachbesserungen vor allem bei Strafrahmen notwendig!“

Das Bundeskabinett berät morgen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

Endlich wird die Sauberkeit des Sports auch vor Spielmanipulationen geschützt. Ich habe hierzu schon im Jahr 2014 eigene Vorschläge unterbreitet, von denen ich sehr viele im jetzt vorgelegten Gesetzentwurf wiederfinde. Er ist deutlich auf weiß-blauem Papier geschrieben. Das ist ein großer Erfolg!“

Künftig sollen Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe unter Strafe stehen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung fährt der Zug jetzt in die richtige Richtung. Zusammen mit dem bereits in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetz werden wir die Sauberkeit des Sports endlich umfassend schützen können!“, so Bausback.

Insbesondere würden – anders als vom Bund zunächst beabsichtigt – nicht nur Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werde. Vielmehr seien künftig auch sonstige ‚Schiebereien‘ bei Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter strafbar.

Was auch ganz wichtig ist: Wir konnten unsere Forderung durchsetzen, die neuen Straftatbestände als sogenannte Offizialdelikte auszugestalten. Das heißt: Unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können bei einem Anfangsverdacht von Amts wegen ermitteln. Sie sind nicht erst auf den Strafantrag eines Dritten oder auf ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angewiesen“, so der Minister.

Gleichzeitig sieht Bayerns Justizminister am Gesetzentwurf der Bundesregierung noch Verbesserungsbedarf:

An die Strafrahmen müssen wir im weiteren Verfahren nochmals rangehen. Die bislang vorgesehene Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist zu wenig! Spielmanipulation ist und bleibt eine Form des Betruges, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird. Dieser Strafrahmen muss auch für Spielmanipulationen gelten.“

Bausback kritisiert abschließend das Fehlen einer spezifischen Kronzeugenregelung:

Wettbetrüger und sonstige ‚Spieleverschieber‘ bilden häufig eine abgeschottete Szene. Mit einer spezifischen Kronzeugenregelung könnten wir dafür sorgen, dass unsere Strafverfolgungsbehörden schon bei vermeintlich ‚kleineren Fischen‘ den Fuß in die Türe bekommen, um an die entscheidenden Hintermänner zu gelangen. Hier rächt sich letztlich, dass der Bund – anders als von mir vorgeschlagen – kein einheitliches Konzept vorgelegt hat, sondern die Themen Doping und Spielmanipulation in verschiedenen Gesetzen regelt. In einem umfassenden Sportschutzgesetz wäre eine spezifische Kronzeugenregelung viel einfacher zu realisieren gewesen!“

StMJ, Pressemitteilung v. 05.04.2016

Redaktioneller Hinweis

Der 2014 vorgelegte bayerische Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Integrität des Sports (sog. Sportschutzgesetz) sah neben der Dopingstrafbarkeit auch eine Strafbarkeit von Spielmanipulationen vor (Vorstellung dieses Gesetzentwurfs: hier; Gang und Stand des Verfahrens: hier – der Entwurf hat den Bundesrat nicht erreicht). Der Bund hat sich für ein anderes Vorgehen entschieden und sich in einem eigenen Gesetz zunächst der Doping-Strafbarkeit gewidmet (Anti-Doping-Gesetz). Nunmehr steht das Vorgehen gegen Spielmanipulationen auf der Agenda.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PolFeu, Doping/Spielmanipulationen (Rechtsrahmen), Gesetz zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, Handlungsfelder, Sport (Doping/Hooligans/Spielmanipulationen), Strafrecht/Strafprozessrecht

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