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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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VG Ansbach: Bestattungsfrist ist einzuhalten

8. April 2016 by Klaus Kohnen

Die 4. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek am 30. März 2016 einen Eilantrag einer Witwe auf Konservierung des Leichnams ihres verstorbenen Ehemannes abgelehnt (Az. AN 4 S 16.00522).

Die Stadt Nürnberg hat der Witwe untersagt, den Leichnam ihres verstorbenen Ehemannes mit chemischen Stoffen, insbesondere mit dem Produkt „Freedom Art“, zu konservieren. Diese Stoffe hemmen den Zersetzungsprozess des Leichnams.

Die Witwe wollte ihren Ehemann – einer ehemals exponierten Persönlichkeit – würdevoll beerdigen. Zahlreiche Verwandte und Freunde des Verstorbenen aus aller Welt würden anreisen, um an der feierlichen Zeremonie teilzunehmen. Eine Beisetzung innerhalb der regulären gesetzlichen Bestattungsfrist von 96 Stunden nach Todesfeststellung sei nach Aussagen der Witwe nicht möglich, vielmehr sei eine Vorbereitungszeit von rund 4 Wochen ab dem Todeszeitpunkt nötig.

Nach dem geltenden Bestattungsrecht können Ausnahmen von der gesetzlichen Bestattungsfrist nur dann zugelassen werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

Diesen Ausnahmefall verneinte die Stadt Nürnberg im vorliegenden Fall. Auf den Friedhöfen der Beklagten sei der Einsatz von chemischen Stoffen verboten und es seien die Ruhefristen auf den Friedhöfen zu wahren. Zudem bestünde eine umweltgefährdende Wirkung durch die chemischen Stoffe auf Böden und Gewässer. Auch ein Einfrieren des Leichnams mit dem Ziel, einer viel späteren Bestattung als gesetzlich vorgesehen, scheide aus Pietätsgründen aus.

Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieb die Klägerin mit ihrem Eilantrag ohne Erfolg. Das Gericht befand, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit es gebiete, die Bestattung nicht noch weiter als gesetzlich vorgesehen hinaus zu zögern und bestätigte damit die Entscheidung der Stadt Nürnberg. Der Klägerin könne und müsse es vorliegend zugemutet werden, die Trauerfeier zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten als die eigentliche Bestattung.

Die Beerdigung des verstorbenen Ehemannes ist zwischenzeitlich erfolgt.

Gegen den Beschluss des Gerichts steht der Klägerin die Möglichkeit offen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München einzulegen. Das Klageverfahren selbst ist noch anhängig.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 08.04.2016 zum B. v. 30.03.2016, Az. AN 4 S 16.00522

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Kontext des Bestattungsgesetzes vgl. hier.

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Kategorie: BayVGH & VG, Bildung/ Forschung/ Kultur, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Im Fokus, Kommunales, Kommunalrecht, Kultur/ Kirche/ Religion, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen KommRecht, Bestattungsgesetz (BestG), Bestattungsverordnung (BestV), Friedhofs- und Bestattungsrecht, VG Ansbach AN 4 S 16.00522

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