Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht (Jagd- und Fischereirecht) / BVerwG 3 B 29.15 – Beschluss vom 11.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Hat ein Land von seiner Befugnis, vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet.