Sachgebiet: Steuerrecht / BFH V B 3/15 – Beschluss vom 12.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- NV: Die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
- NV: Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.
- NV: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine der Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt.
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