Gesetzgebung

BMJV: Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

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Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.

Bundesminister Heiko Maas: „Durch das heute beschlossene Gesetz wird Korruption im Gesundheitswesen ein Riegel vorgeschoben. Korruptives Handeln im Gesundheitsbereich beschädigt das Vertrauen in heilberufliche Entscheidungen. Durch Bestechungen wird der Wettbewerb verzerrt und medizinische Leistungen werden teurer. Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf, von ihrem Behandler die für sie beste Versorgung zu erhalten – und nicht diejenige, die dem Behandler am meisten einbringt. Bestechung und Bestechlichkeit haben überhaupt keinen Platz im Gesundheitsbereich. Jeder Euro muss in die Gesundheit der Patienten fließen – egal, ob privat oder gesetzlich versichert. Unser Gesetz schützt gerade auch die weit überwiegende Zahl der Ehrlichen, denn: es sieht klare Regeln für strafbares Verhalten der schwarzen Schafe vor. Wer Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, wer Kopfprämien kassiert, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar. Es droht dann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.“

Kernstück des nun beschlossene Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Sie erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.

Hintergrund

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat im Jahr 2012 entschieden [red. Hinweis: GSSt 2/11, B. v. 29.03.2012], dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Hierdurch sind Strafbarkeitslücken offenbar geworden.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

BMJV, Pressemitteilung v. 14.04.2016

Redaktionelle Hinweise

Der Bundesrat hatte das Gesetz am 25.09.2015 im ersten Durchgang beraten und eine Stellungnahme abgegeben. Die erste Beratung im Bundestag fand am 13.11.2015 statt. Der zweite Durchgang im Bundesrat steht noch aus, das Gesetz ist laut Entwurf nicht zustimmungsbedürftig (vgl. hier). Der Freistaat Bayern hatte bereits am 06.02.2015 einen fast gleichnamigen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, BR-Drs. 16/15). Dieser harrt noch in den Ausschüssen.

  • Zum Verlauf dieser beiden Vorhaben nebst amtlichen Äußerungen vgl. hier.