Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Psychisch-Krankenhilfe-Gesetz – Bessere Hilfe für psychisch Kranke in Bayern

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Der Gesundheitsausschuss des Bayerischen Städtetags hat sich für ein neues Psychisch- Krankenhilfe-Gesetz in Bayern ausgesprochen. Die wenigen ambulanten Kriseninterventionsdienste in großen bayerischen Städten sollen flächendeckend ausgeweitet werden. Der Freistaat Bayern und die Krankenkassen müssen sich an der Finanzierung der neuen Dienste beteiligen.

Seelische Krisen und psychiatrische Notfälle außerhalb der Öffnungszeiten ambulanter medizinischer Stellen führen häufig zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Mit Hilfe ambulanter Krisendienste könnte ein Angebot für Betroffene, Angehörige oder Betreuer geschaffen werden, das solche stationäre Einweisungen teilweise überflüssig machen könnte. Hierfür werden telefonische oder persönliche Beratung und mobile Einsätze vor Ort von den bisher vorhandenen psychiatrischen Krisendiensten angeboten.

Von einem runden Tisch – besetzt mit Experten aus Psychiatrie, psychiatrischen Krisendiensten, von Betroffenen und Kommunen – wurde im Auftrag des Bayerischen Gesundheitsministeriums ein Eckpunktepapier für ein neues bayerisches Psychisch-Krankenhilfe-Gesetz erarbeitet. Auf dieser Basis sollen die betroffenen Ressorts der Staatsregierung die Eckpunkte für einen Gesetzentwurf erarbeiten. Die Städte wollen Verbesserungen für diesen in Bayern noch unterversorgten Bereich, in dem ständig der Bedarf wächst. Andererseits dürfen die Kommunen mit den zusätzlichen Kosten nicht alleine gelassen werden. Vielmehr müssen der Freistaat und die Krankenkassen einen erheblichen Beitrag zum Aufbau dieser neuen Struktur leisten.

Bisher gibt es in Bayern ambulante Hilfsangebote bei seelischen Krisen und psychiatrischen Notfällen in München und Oberbayern sowie in Nürnberg für Mittelfranken. Die Finanzierung dieser Krisendienste erfolgt derzeit fast ausschließlich durch die Kommunen. Für die durch einen landesweiten Ausbau entstehenden Mehrkosten, aber auch für die Aufrechterhaltung der bisherigen Strukturen erwarten die Städte Finanzmittel von Freistaat und Krankenkassen. Ohne deren deutliche finanzielle Beteiligung wird der nötige Ausbau der Angebote nicht gelingen.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 4 – April 2016, veröffentlicht am 15.04.2016

Redaktionelle Anmerkung

Ein „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz“ ist in Bayern schon seit längerem in der Diskussion. Es betrifft die sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung (im Unterschied zur zivil- oder strafrechtlichen Unterbringung). Anknüpfungspunkt für die Unterbringung ist die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, neben der Eigengefährdung also auch die Fremdgefährdung. Voraussetzungen und Vollzug sind landesrechtlich geregelt: In Bayern (noch) im Unterbringungsgesetz (UnterbrG), in anderen Bundesländern meist in einem so oder so ähnlich bezeichneten „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)“. Hinsichtlich des Unterbringungsverfahrens ist zwischen dem behördlichen Verfahren (geregelt im UnterbrG) und dem gerichtlichen Verfahren (geregelt im FamFG, vgl. § 312 Nr. 3 FamFG) zu unterscheiden. Angesichts der Tatsache, dass das UnterbrG aus dem Jahre 1992 stammt, mehren sich auch in Bayern die Stimmen, die für eine grundlegende Reform der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eintreten und in diesem Zuge für eine Ablösung des UnterbrG durch ein modernes BayPsychKHG.

  • Zu den Meldungen im Kontext „Reform des UnterbrG – BayPsychKHG“ vgl. hier.