Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) eingebracht

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air pollutionDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) eingebracht (LT-Drs. 17/11092 v. 19.04.2016). Hiernach sollen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Marktüberwachung, der Luftreinhalteplanung sowie der Lärmaktionsplanung geändert werden.

1. Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV

Derzeit liegt die Zuständigkeit der Marktüberwachung nach Art. 19 Abs. 2 BayImSchG (Auffangvorschrift) bei den Regierungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Aufgabe künftig bei der Regierung von Niederbayern zu konzentrieren, die sich hierzu bereiterklärt hat.

2. Luftreinhalteplanung

Für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG ist bisher das StMUV zuständig (Art. 8 BayImSchG).

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Regierungen als zuständige Behörden zur Erstellung der Luftreinhaltepläne zu bestimmen. Die Regierungen erarbeiten bereits jetzt schon zusammen mit den Städten und dem LfU die Entwürfe der Pläne und legen diese dem StMUV zur Entscheidung und Ressortabstimmung vor. Zukünftig soll auch die formale Entscheidung durch die Regierungen erfolgen (einschließlich fachlicher Ressortabstimmung). Notwendige Abstimmungen grundsätzlicher Art auf Ebene der Ministerien, mit dem Bund oder der EU (einschließlich der EU-Berichterstattung) sollen weiterhin beim StMUV verbleiben.

Hierdurch ergebe sich für das StMUV eine Arbeitsentlastung, um zukünftig verstärkt auf Bundes- bzw. EU-Ebene (Maßnahmen beim Straßenverkehr wie nachhaltige Mobilität in den Städten oder Revision der Luftqualitätrichtlinie) auf die Festlegung der richtigen Rahmenbedingungen hinzuwirken, so die Begründung zum Gesetzentwurf; denn die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid an stark verkehrlich belasteten Stellen werde auch langfristig noch andauern.

Alternativ thematisiert der Gesetzentwurf die Möglichkeit, den Kommunen die Zuständigkeit für die Luftreinhalteplanung zu übertragen, da die Maßnahmen bereits jetzt schon von den Kommunen vorgeschlagen und mit eigenen Mitteln/Stellen durchgeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht davon jedoch ab, weil dies im Ergebnis nicht kostengünstiger sei (Konnexitätsprinzip) als die Erledigung durch die Regierungen.

3. Lärmaktionsplanung

In Art. 8a Abs. 2 Satz 3 BayImSchG wird bei Lärmaktionsplänen, deren Maßnahmen Einfluss auf den Eisenbahnverkehr haben, der Einvernehmensvorbehalt des StMI gestrichen.

Der Einvernehmensvorbehalt beruhte darauf, dass die Bahn, obwohl betroffen, nicht mit den Maßnahmenkatalogen der Lärmaktionspläne befasst war. Dies hat sich jedoch geändert: Seit dem 01.01.2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das EBA an der Lärmaktionsplanung mit.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) martin33 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2016041901

Redaktionelle Hinweise

Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier (dynamischer Link, d.h. stets aktuell).

Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Der BayRVR-Wochenspiegel (erscheint montags) enthält neben jüngst veröffentlichten Leitsatzentscheidungen auch einen Überblick über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren (Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen), soweit diese voraussichtlich eine parlamentarische Mehrheit finden werden.