Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht (Verfahrens- und Prozessrecht) / VG Würzburg 1 K 14.30335 – Urteil vom 21.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Hat das Bundesamt in der Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens Abschiebungsverbote nur hinsichtlich eines nicht in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Drittstaates, nicht aber hinsichtlich des dort bezeichneten Zielstaates geprüft, so hat das Gericht diesbezüglich die Sache spruchreif zu machen und über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden (sog. Pflicht zum Durchentscheiden).