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Datenschutzbeauftragter: Neues allgemeines Auskunftsrecht – Seit 117 Tagen unbekannt?

25. April 2016 by Klaus Kohnen

Der neue Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes schafft Zugang zu amtlichen Informationen bei bayerischen öffentlichen Stellen.

Seit dem 30. Dezember 2015 haben Bürgerinnen und Bürger gegenüber bayerischen Behörden ein gesetzlich garantiertes Recht auf Auskunft. Der neu verabschiedete Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes regelt die näheren Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs. Mit dieser Vorschrift hat der bayerische Gesetzgeber Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen des schon aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Auskunftsrechts geschaffen.

Die ersten 117 Tage haben allerdings gezeigt, dass das neu geschaffene Informationsrecht bei Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie bei vielen Behörden offenbar noch unbekannt ist. Beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gehen zwar nach wie vor zahlreiche Beschwerden und Anfragen ein, die sich auf das Auskunftsverhalten von bayerischen Behörden beziehen. Diese berufen sich jedoch häufig immer noch auf ein „Informationsfreiheitsgesetz“, das es in Bayern in dieser Form nicht gibt.

Deshalb hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz auf seiner Webseite https://www.datenschutz-bayern.de eine neue Rubrik „Allgemeiner Auskunftsanspruch“ eingerichtet. Hier werden künftig Informationen rund um den allgemeinen Auskunftsanspruch bereit gestellt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri, Pressemitteilung v. 25.04.2016

Redaktioneller Hinweis

Art. 36 BayDSG wurde eingefügt durch Art. 9a des Bayerischen E-Government-Gesetzes. Vgl. hierzu den „Kommentar“ zum Gesetzentwurf (Art. 36 wurde im Laufe des parlamentarischen Verfahrens nicht geändert), Seiten 53-59 (MS-Word-Download).

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