Gesetzgebung

EU-Kommission: Industrieunfälle – Kommission mahnt Umsetzung von „Seveso III“-Vorschriften an

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Die Europäische Kommission fordert von Deutschland und Polen in Mahnschreiben heute (Donnerstag) dringend Angaben über die Umsetzung der sogenannten Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht. Die Vorschriften hätten bis 31. Mai 2015 umgesetzt werden müssen. Sie sollen schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindern und deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen. Mit der Richtlinie wird eine Reihe von Vorschriften geändert, zum Beispiel zur Klassifizierung von Chemikalien und den Rechten von Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu Informationen und zur Justiz.

Nachdem Deutschland und Polen die ursprüngliche Frist hatten verstreichen lassen, hatte die Kommission ihnen am 22. Juli 2015 erste Aufforderungsschreiben der zugesandt. Nun ergehen sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder. Kommen Deutschland und Polen dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission ist als „Hüterin der Verträge“ dazu verpflichtet, die Anwendung geltenden EU-Rechts in allen EU-Ländern zu überwachen. In Vertragsverletzungsverfahren können die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie im Vorverfahren zunächst ein Fristsetzungsschreiben/Mahnschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er z.B. ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.

Weitere Informationen:

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 28.04.2016

Redaktioneller Hinweis: Das Bundeskabinett hat gestern Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie beschlossen.