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VG Augsburg: Gericht bestätigt denkmalrechtliche Auflagen für Transport des „Wappners von Augsburg“

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Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) hat mit Urteil vom 6. April 2016, dessen schriftliche Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, die Klage der Eigentümerin des derzeit im Maximilianmuseum der Stadt Augsburg ausgestellten „Wappners“ abgewiesen.

Die im 16. Jahrhundert geschaffene Figur stand seit 1823 im Park des Schlosses Burtenbach (Lkr. Günzburg). Um die Jahrtausendwende wurde sie restauriert. Seit etwa 15 Jahren ist sie auf Grund eines Leihvertrages im Maximilianmuseum der Stadt Augsburg ausgestellt. Nach Auslaufen des Leihvertrages hatte die Klägerin die Figur im Mai 2015 durch eine Fachfirma für Kunsttransporte abholen lassen wollen. Beim Versuch des Abtransports wurde die Figur noch im Maximilianmuseum beschädigt. Daraufhin untersagte die Stadt Augsburg als untere Denkmalschutzbehörde der Klägerin den Abtransport, weil sie über die hierfür erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis nicht verfüge. Die Figur sei nach wie vor ein geschütztes Ausstattungsstück des Baudenkmals Schloss Burtenbach.

Die Klägerin beantragte sodann vorsorglich eine denkmalrechtliche Erlaubnis für den Transport. Diese Erlaubnis hat ihr am 11. November 2015 das Landratsamt Günzburg als untere Denkmalschutzbehörde erteilt. Jedoch erhielt die Klägerin die Auflagen, den genauen Aufstellungsort im Schloss Burtenbach und die Transportmodalitäten mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Auch sollte ein Vertreter der Denkmalbehörden den Transport begleiten.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage beim VG Augsburg erhoben. Sie wollte durch das Gericht feststellen lassen, dass sie für solche Transporte der Figur grundsätzlich keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Sie ist der Auffassung, dass die Figur kein Ausstattungsstück des Schlosses Burtenbach darstellt und daher nicht dem Denkmalschutzrecht unterfällt. Die in der Erlaubnis beauflagten Mitsprache- und Beteiligungsrechte der Denkmalbehörden hält sie zudem für einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte auf Eigentum und Schutz ihrer Wohnung.

Das VG Augsburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Figur ein historisches Ausstattungsstück von Schloss Burtenbach darstellt. Deshalb bedürfe die Klägerin für den Transport einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Das Schloss selbst – unstreitig Baudenkmal – sowie der zugehörige Park seien als Einheit zu sehen. Die Aufstellung der schon seinerzeit historischen Figur im Schlosspark im Jahr 1823 habe der Ausschmückung des Baudenkmals insgesamt gedient. Dies werde dadurch unter-mauert, dass es sich um eine Schenkung des Magistrats der Stadt Augsburg an den damaligen Schlosseigentümer gehandelt habe. Zudem sei die Figur zuvor an prominenten Standorten in der Stadt Augsburg – zuletzt in der Maximilianstraße – aufgestellt gewesen. Man ging jedenfalls seinerzeit davon aus, dass die Figur den ursprünglichen Schlossherrn Schertlin von Burtenbach darstelle. Angesichts der denkmalfachlichen Bedeutung der Figur hält das VG Augsburg auch die Auflagen für angemessen. Besonders zu berücksichtigen sei dabei, dass beim ersten Transportversuch ohne Beteiligung der Denkmalbehörden die Figur beschädigt worden sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Die Klägerin hatte bereits gegen die Transportuntersagungsverfügung der Stadt Augsburg Klage zum VG Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 15.844). Im Hinblick auf das nun entschiedene Verfahren ruht dieses Klageverfahren derzeit.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 28.04.2016 zum U. v. 06.04.2016, Au 4 K 15.1802