Sachgebiet: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 02.05.2016 – 4 BV 15.2777 / Weitere Schlagworte: Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß; Stufentarif; Ungleichbehandlung; Verwaltungsvereinfachung; Mischnutzung; „melderechtliche Zwangslage“; Kurbeitrag; Mietaufwand / Landesrechtliche Normen: KAG
Leitsatz:
Wird die Höhe der Zweitwohnungsteuer nach einem Stufentarif bemessen, so widerspricht dies wegen der daraus unvermeidbar folgenden Unterschiede im Steuersatz zwar dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen kann aber, wenn der gewählte Steuertarif keine sonstigen Degressionseffekte bewirkt, wegen der mit der Stufenbildung erreichbaren Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
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