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BMG: Kabinett beschließt Verbesserungen bei der Versorgung von schwerkranken Patientinnen und Patienten mit Cannabisarzneimitteln

4. Mai 2016 by Klaus Kohnen

Hermann Gröhe: „Schwerkranke Menschen bestmöglich versorgen“

Das Bundeskabinett hat heute (Mittwoch) den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe:

Unser Ziel ist, dass schwerkranke Menschen bestmöglich versorgt werden. Wir wollen, dass für Schwerkranke die Kosten für Cannabis als Medizin von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders geholfen werden kann. Außerdem wollen wir eine Begleitforschung auf den Weg bringen, um den medizinischen Nutzen genau zu erfassen.“

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler:

Der Einsatz von Cannabis als Medizin in engen Grenzen ist sinnvoll und muss gleichzeitig noch näher erforscht werden. Beides setzen wir auf meine Initiative hin um. Cannabis ist keine harmlose Substanz, daher darf es auch keine Legalisierung zum reinen Privatvergnügen geben. Es ist für die medizinische Anwendung gedacht. Wir nutzen also das Potential, ohne die Gesundheit der Menschen aufs Spiel zu setzen. Das ist moderne Drogen- und Gesundheitspolitik.“

Mit dem Gesetzentwurf soll schwerwiegend erkrankten Patientinnen und Patienten, die keine Therapiealternative haben, nach entsprechender Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt ermöglicht werden, getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung in Apotheken zu erhalten, ohne dass dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gefährdet wird.

Für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in kontrollierter Qualität soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des VN-Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen werden (staatliche „Cannabisagentur“). Bis der staatlich kontrollierte Anbau in Deutschland, der eine Cannabisagentur voraussetzt, erfolgen kann, wird die Versorgung mit Medizinalhanf über Importe gedeckt werden.

Mit Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis in der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert werden, die bislang grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt war. Insbesondere wird eine Erstattungsmöglichkeit von Cannabis in Form getrockneter Blüten für schwerkranke Menschen geschaffen, denen anders nicht geholfen werden kann. Um weitere Erkenntnisse zur Wirkung dieser Cannabisarzneimittel zu erlangen, wird die Erstattung an eine wissenschaftliche Begleiterhebung geknüpft.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie unter
www.bundesgesundheitsministerium.de/Cannabis-als-Medizin-Kabinett

BMG, Pressemitteilung v. 04.05.2016

Redaktioneller Hinweis: Direktpfad zum Download des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften (PDF).

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsentwicklung Schlagwörter: Drogen/Rauschgift/BtM, Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Handlungsfelder

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