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BayLSG: Zur Beurteilung von Verdienstausfall

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Sachgebiet: Sonstiges Recht / BayLSG L 15 RF 4/16 – Endurteil vom 09.05.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des gerichtlich angeordneten Termins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat.

Ändert der Arbeitgeber seine ursprüngliche Angabe, es sei bezahlter Urlaub genommen worden, dahingehend ab, dass dies versehentlich erfolgt sei und daher rückwirkend unbezahlter Urlaub eingetragen worden sei, begründet dies keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall. Anstelle einer Entschädigung für Verdienstausfall ist dann eine solche für Zeitversäumnis zu gewähren.

Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten. Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, ist sie der Entschädigung zugrunde zu legen.

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Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank Bayern.Recht ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, z.B. in der Nummerierung der Leitsätze).