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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatskanzlei: Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) beschlossen

10. Mai 2016 by Klaus Kohnen

Integrationsministerin Emilia Müller und Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber betonen Grundsatz „Fördern und Fordern“ / Müller: „Bayerisches Integrationsgesetz stellt Integrationsbereitschaft sowie Achtung unserer Werteordnung und Leitkultur in den Mittelpunkt“

Das Kabinett hat heute den Entwurf für ein Bayerisches Integrationsgesetz nach einer umfassenden Verbändeanhörung beschlossen. Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber:

Der Gesetzentwurf folgt dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Damit setzen wir eine klare Botschaft: Wir fördern die Integration der Menschen, die bei uns leben – wir fordern sie aber auch ein. Nur so kann ein friedliches Zusammenleben ohne Parallelgesellschaften funktionieren.“

Huber erinnerte daran, dass der Freistaat mit seinem Sonderprogramm „Zusammenhalt fördern, Integration stärken“ bereits mit über 500 Millionen Euro sein Ziel des „Förderns“ mit Leben erfüllt hat.

Im Gegenzug möchten wir der Integration durch unsere Leitkultur eine Richtung geben. Den hier geltenden Regeln soll entsprochen und mit Respekt begegnet werden“, so Huber.

Das Integrationsministerium hat 225 Verbände aus allen gesellschaftlichen Bereichen angehört. Ferner wurden die 110 Mitglieder des Bayerischen Integrationsrates beteiligt.

Integrationsministerin Müller: „Wir haben mit der Anhörung den Gesetzentwurf auf eine breite gesellschaftliche Basis gestellt. Die 68 Rückmeldungen haben gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl der Verbände die Initiative für ein Integrationsgesetz ausdrücklich begrüßt. Auch der Grundsatz des Förderns und Forderns hat viel Zustimmung erhalten.“

Mit dem Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes bekennt sich Bayern zu seiner Verantwortung und bietet Hilfe und Unterstützung zur Integration, verlangt zugleich jedoch den aktiven Integrationswillen der Migranten. Neben dem Grundsatz des Förderns und Forderns enthält das Gesetz u. a. folgende Themen:

  1. Leitkultur
    Das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und sozialer Erfahrung sowie mit verschiedenen ethnischen, kulturellen und religiösen Prägungen braucht Regeln. Regeln, die alle kennen, die für alle gelten und die von allen als nicht verhandelbar anerkannt werden. Deshalb steht das Bekenntnis zur Leitkultur, also zur identitätsbildenden Prägung unseres Landes, auch als Präambel am Anfang des Gesetzes.
  2. Das Erlernen der deutschen Sprache:
    Nur wer deutsch spricht, kann sich vollwertig in die Gesellschaft integrieren und erfolgreich am Arbeitsleben teilhaben. Deshalb wird beim Spracherwerb möglichst frühzeitig angesetzt. Bereits im 5. Lebensjahr sollen die Deutschkenntnisse der Kinder überprüft werden. Wenn nötig, wird ein Vorkurs Deutsch angeboten. Eltern, die sich der Sprachstandserhebung ihres Kindes verweigern, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem gilt: Wer lange genug Zeit hatte, Deutsch zu lernen, es aber nicht getan hat, der muss künftig einen Dolmetscher selbst zahlen, wenn er im behördlichen Verkehr noch einen braucht.
  3. Landesleistungen: Sie erhält künftig nur, wer sich eindeutig identifizieren lässt, z. B. über seinen Pass. Einem missbräuchlich mehrfachen Leistungsbezug aufgrund Mehrfachidentitäten soll so wirksam begegnet werden.
  4. Eine ausgewogene Siedlungs- und Bewohnerstruktur:
    Die Bildung von Ghettos soll vermieden werden. Weiter soll verhindert werden, dass besonders bevorzugte Kommunen in ihrer Integrationsfähigkeit überfordert werden. Deshalb wird über die Vergabe von Sozialwohnungen künftig auch eine ‚Strukturkomponente‘ entscheiden. Danach wird neben der Dringlichkeit auch die Bewohnerstruktur im Umkreis berücksichtigt.
    Ferner ist bereits jetzt eine Verordnungsermächtigung für eine vom Bundesgesetzgeber noch zu schaffende Verteilungsmöglichkeit von anerkannten Flüchtlingen vorgesehen.
  5. Die Achtung unserer Rechts- und Werteordnung:
    Wer unsere Rechts- und Werteordnung missachtet, muss an einem „Grundkurs“ darüber teilnehmen, ansonsten riskiert er ein Bußgeld.
  6. Das Verbot, die verfassungsmäßige Ordnung zu unterlaufen:
    Wenn z.B. radikale Imame die Scharia durchsetzen wollen und unsere verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen, droht ihnen ein empfindliches Bußgeld. Denn hier geht es um die Grundfeste der staatlichen Ordnung.
  7. Öffentliche Einrichtungen: Die Kommunen erhalten – ausgehend von den Negativerfahrungen vieler Kommunen bei der Nutzung von Frei- und Hallenbädern – die Möglichkeit, den Zutritt zu ihren öffentlichen Einrichtungen – also Schwimmbad, Bücherei, Stadion etc. – von einer vorherigen Belehrung über die dort einzuhaltenden Regeln abhängig zu machen, wenn sie vermuten, dass diese dem ausländischen Nutzer nicht bekannt sind.
  8. Der Integrationsbeauftragte und der Bayerische Integrationsrat:
    Das Gesetz verankert ausdrücklich das Amt des Integrationsbeauftragten und den Bayerischen Integrationsrat.

Der Gesetzentwurf für ein bayerisches Integrationsgesetz wird nun dem bayerischen Landtag zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet.

Der Entwurf ist unter
http://www.stmas.bayern.de/integration/gesetz/index.php im Internet abrufbar.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 10.05.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Zur Entwicklung und zu amtl. Stellungnahmen zum Bayerischen Integrationsgesetz vgl. hier.
  • Zur Entwicklung und zu amtl. Stellungnahmen beim Integrationsgesetz des Bundes vgl. hier.

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