Gesetzgebung

StMUV: Wichtige bayerische Vorschläge zum neuen Bauvertragsrecht

©pixelkorn - stock.adobe.com

Wer ein Haus bauen lässt, soll zukünftig nach dem Willen Bayerns besser geschützt werden. Das betonte die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf anlässlich einer geplanten Reformierung des privaten Baurechts.

Eine Reform des privaten Baurechts ist überfällig. Verbraucher sollen den Unternehmen auf Augenhöhe begegnen können. Viele stecken den Großteil ihres Geldes in das Eigenheim. Wenn allerdings Probleme auftreten, kann es richtig teuer werden: Es drohen Baustopp, Sachverständigengutachten und Gerichtskosten. Hier braucht es gesetzliche Regelungen, die von Anfang an für Klarheit und Sicherheit zwischen Unternehmer und Verbraucher sorgen. Wir haben uns im Bundesrat mit Erfolg für verbraucherfreundliche Regelungen eingesetzt. Wir werden uns auch im weiteren Verfahren für den Schutz der Bürger stark machen und hoffen, dass der Bundestag unsere Vorschläge aufgreift. Wichtig ist vor allem, dass die neuen Regelungen breite Anwendung auf alle Bauleistungen finden und nicht auf Neubauten und große Umbaumaßnahmen beschränkt bleiben“, so Scharf.

Die geplanten Änderungen sehen die Einführung spezieller Reglungen für Bauverträge vor, durch die Verbraucher besser geschützt werden sollen. Wer beispielsweise ein Haus bauen will und hierzu einen Bauunternehmer beauftragt, soll künftig eine detaillierte Baubeschreibung in Textform erhalten. Dort sind alle wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Bauwerks aufzulisten, wie etwa die Gebäudedaten, die Bauweise oder Angaben zu Energie- und Schallschutz. Daneben soll der Verbraucher vom Unternehmer Änderungen der Bauausführung verlangen können, die während der Bauphase notwendig werden. Aus Sicht des Freistaats sollten die geplanten Änderungen aber nicht auf Neubauvorhaben beschränkt bleiben. Denn streitanfällig und mit hohen Kostenrisiken verbunden sind auch Instandhaltungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Dachsanierung. Auch sollten die Gewährleistungsrechte bei Baumängeln zwingend sein und nicht vertraglich durch den Unternehmer ausgeschlossen werden können. Neben der Baubeschreibung ist außerdem eine vorherige Kostenkalkulation sinnvoll, die bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten und Änderungen der Bauausführung als Maßstab für Mehrvergütungen herangezogen werden kann. So kann frühzeitig Streit vermieden werden.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die so genannte Regressfalle für Handwerker zu beseitigen. Handwerker sollen künftig Kosten, die sie für Mängelbehebungen beim Kunden aufgrund fehlerhaften Baumaterials tragen müssen, leichter auf ihre Lieferanten übertragen können. Auch in diesem Bereich setzt sich Bayern für noch mehr Verbraucherschutz ein. So sollte sich zum Beispiel der Handwerker in jedem Fall vollständig bei seinem Lieferanten schadlos halten können, wenn er von dort mangelhaftes Baumaterial erhält. Nur dann ist gewährleistet, dass er seinerseits den Nachbesserungswünschen des Verbrauchers ohne Zögern nachkommt.

Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf in Kürze dem Bundestag zuleiten.

StMUV, Pressemitteilung v. 19.05.2016

Redaktionelle Hinweise

Bei dem angesprochenen Gesetzentwurf handelt es sich um den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“. Diesen hatte das Bundeskabinett am 02.03.2016 beschlossen. Am 22.04.2016 fand der erste Durchgang im Bundesrat statt.