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BayVGH: Kein verkaufsoffener Sonntag am Münchener Stadtgründungsfest

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Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Mai 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine Verordnung der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2015, die innerhalb des Altstadtrings und im Hauptbahnhofbereich eine nachmittägliche Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag des Münchener Stadtgründungsfests erlaubt, für unwirksam erklärt.

Die von der Gewerkschaft „ver.di“ angegriffene Verordnung ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Ladenschlussgesetz unvereinbar. Zum einen könnten nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen geben. Zum anderen sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ladenschlussgesetz im Hinblick auf das grundgesetzlich gebotene Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes einschränkend dahin auszulegen, dass die prägende Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegen müsse.

Die Landeshauptstadt München habe dem Gericht lediglich Zahlen über die das Stadtgründungsfest frequentierenden Besucher zur Verfügung gestellt. Diese Zahlen bestätigten zwar, dass das Fest, das dieses Jahr am 18./19. Juni stattfinden soll, auch ohne gleichzeitige Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom auslöse und aus sich heraus hinreichend attraktiv sei. Nicht vergewissert habe sich die Landeshauptstadt München im Vorfeld des Verordnungserlasses aber darüber, wie sich die von ihr zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen auf den Charakter der betroffenen Sonntage auswirken werde. Insbesondere habe sie keine Prognose darüber angestellt, wie viele Menschen an den Sonntagen des Stadtgründungsfests den Bereich innerhalb des Altstadtrings und um den Hauptbahnhof voraussichtlich in der ausschließlichen Absicht aufsuchen werden, dort Einkäufe zu tätigen.

Auf eine solche Prognose kann nach Meinung des Gerichts nicht verzichtet werden. Trotz des erheblichen Besucherzustroms, den das Stadtgründungsfest auslöse, könne es nicht als offensichtlich gelten, dass ein am jeweiligen Sonntag dieser Veranstaltung gestattetes Offenhalten von Verkaufsstellen den öffentlichen Charakter dieses Tages nicht maßgeblich prägen werde. Dagegen spreche das von der Gewerkschaft „ver.di“ vorgelegte Zahlenmaterial über die deutschlandweite Spitzenstellung der Attraktivität von Teilen der Münchner Innenstadt für den Einzelhandel und über den großen Umfang der von der Zulassung der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsflächen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 25.05.2016 zum U. v. 18.05.2016, 22 N 15.1526

Redaktioneller Hinweis: Entscheidungen und Meldungen im Kontext „Ladenschluss, Sonn- und Feiertagsschutz“