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BVerwG: Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der Apotheke

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts / BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8.15

Leitsätze: 

  1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen.
  2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der Apothekenbetriebserlaubnis gedeckt sein. Werden die neuen Räumlichkeiten von der bestehenden Betriebserlaubnis nicht umfasst, bedarf der Apotheker einer entsprechenden Erweiterung seiner Erlaubnis.
  3. Die nachträgliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus.