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BVerwG: Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist auch bei erfolglosem Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung

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Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren originär zuständigen Mitgliedstaat wird auch dann unterbrochen, wenn ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg hat. Mit der ablehnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beginnt eine neue Sechs-Monats-Frist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, war über Marokko und Spanien in das EU-Gebiet eingereist und hatte erstmals Anfang 2013 in Deutschland Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Antrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung des Klägers nach Spanien angeordnet und ihn im April 2013 dorthin überstellt. Im Juni 2013 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte unter einem Aliasnamen erneut Asyl. Nachdem die spanischen Behörden Mitte September 2013 erneut ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers erklärt hatten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Einen gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht zunächst ab (Beschluss vom Januar 2014); mit Beschluss vom 24. März 2014 ordnete es dann die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Klage selbst hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet und in der Hauptsache den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens von Spanien auf Deutschland übergegangen sei. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da Spanien inzwischen nicht mehr aufnahmebereit sei.

Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens (wieder) aufzunehmen. Diese Frist wird aber mit einem vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellten Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auch unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung zur Verfügung stehen muss.

BVerwG, Pressemitteilung v. 26.05.2016 zum U. v. 26.05.2016, 1 C 15.15

Vorinstanzen:

  • OVG Münster 13 A 2159/14.A – Urteil vom 16. September 2015
  • VG Düsseldorf 13 K 8286/13.A – Urteil vom 12. September 2014

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht.