Gesetzgebung

AllMBl (7/2016): Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Umweltinformationsrecht (UIGVV)

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Mit Bek. v. 21.04.2016, Az. 22a-U8023-2016/1-4, veröffentlicht am 31.05.2016 (AllMBl S. 1539) hat das StMUV allgemeine VV zum UIG bekanntgemacht. Diese betreffen die Bestimmung der informationspflichtigen Stellen gemäß den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung.

Bestimmung der informationspflichtigen Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG

Nach den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 18.07.2013 (Az. C-515/11) ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG dahingehend auszulegen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die in Art. 1 BayVwVfG bezeichneten Stellen auch den Erlass von Gesetzen im nur materiellen Sinn umfasst, insbesondere von Rechtsverordnungen und Satzungen. Die bezeichneten Stellen sind nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.

Informationspflicht der obersten Landesbehörden

Nach den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 14.02.2012 (Az. C-204/09) nehmen oberste Landesbehörden keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, soweit und solange sie im Rahmen der formellen Gesetzgebung tätig werden. Während der Dauer dieser Gesetzgebungsverfahren sind sie keine informationspflichtigen Stellen. Nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren sind sie jedoch gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.

Weitere Informationen: AllMBl S. 1539.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch Troidl, Akteneinsicht und Informationszugang – Transparenz 2.0.