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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Landtag verabschiedet bayerisches Betreuungsgeld

1. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Vom Sommer an erhalten Familien in Bayern für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren das neue bayerische Betreuungsgeld. Staatsregierung und CSU-Fraktion haben das Gesetz auf den Weg gebracht. Vor knapp einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht das Bundesgesetz zum Betreuungsgeld gekippt, weil für Familienleistungen die Länder und nicht der Bund zuständig sind. Mit dem Landesbetreuungsgeld ist nun ein Übergang von der Bundes- zur Landesleistung gewährleistet.

Vom 15. Lebensmonat des Kindes an, sollen Familien im Freistaat 150 Euro monatlich erhalten, wenn das Kind keine Tagesstätte oder keine andere staatlich geförderte Kinderbetreuung besucht. Diese Regelung gilt für maximal 22 Monate. Die bayerische Sozialministerin Emilia Müller lobte das Betreuungsgeld als Zeichen einer Familienpolitik, die Vielfalt ermöglicht.

Wir stärken die Eltern, ohne ihnen vorzugeben, wie sie ihr Familienleben gestalten sollen. Das Betreuungsgeld gibt dafür mehr Spielraum.“

Neu ist, dass die Leistung an den Nachweis von Früherkennungsuntersuchungen gebunden ist. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Damit erhalten auch die Eltern das Geld, die ihren Antrag auf Betreuungsgeld noch vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestellt haben, die Leistung aber nicht mehr erhalten hatten. Vom 22. Juni an können die Anträge direkt beim Zentrum für Familie und Soziales oder über die Kommune eingereicht werden.

Der Sozialausschussvorsitzende Joachim Unterländer (CSU), verwies auf rund 1700 Eingaben von Bürgern, in denen der Landtag zur Einführung eines Betreuungsgeldes aufgefordert wurde.

Das Betreuungsgeld ist der Kitt, den wir in der Gesellschaft brauchen.“

Für die Opposition ist das nicht der richtige Weg. Das machten die Fraktionen in einer emotionalen und hitzigen Diskussion in der Schlussdebatte deutlich, in der von Schande und fehlender Lebenswirklichkeit die Rede war. So will die SPD das Geld lieber in nachhaltige Familienprojekte und die Verbesserung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen stecken. Das Betreuungsgeld sei eine bildungspolitische Fehlentscheidung, ein Rückschritt in puncto Gleichstellung von Mann und Frau und begünstige zudem die Altersarmut. Viele Eltern seien gezwungen, das Betreuungsgeld als Überbrückungsgeld zu nutzen, weil kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung stehe.

Dem Gesetzentwurf liegt ein Familienmodell zugrunde, das nicht mehr der Realität entspricht“, monierte die SPD-Abgeordnete Doris Rauscher.

Auch die FREIEN WÄHLER stimmten gegen den Entwurf. Im Gegensatz zur CSU, die sowohl in Krippen als auch in Betreuungsgeld investieren will, sollte nach Ansicht der FREIEN WÄHLER die gesamte Summe von 230 Millionen Euro jährlich in den Ausbau der bayerischen Kindertagesstätten gesteckt werden. Eine echte Wahlfreiheit zwischen Krippe und Betreuung zuhause gebe es gar nicht, weil Betreuungsplätze fehlten. Nicht hinnehmbar nannte der FREIE WÄHLER-Abgeordnete Hans-Jürgen Fahn, dass 400.000 Alleinerziehende in Bayern bei dem Gesetz außen vor blieben.

Viel Geld für wenig Leistung ist das Fazit von Bündnis 90/Die Grünen, die ebenfalls gegen das Gesetz stimmten. Die Grünen-Abgeordnete Kerstin Celina verwies darauf, dass bei einer Expertenanhörung im Sozialausschuss viele Familienverbände kritisiert hätten, durch das Betreuungsgeld werde keine echte Wahlfreiheit für Familien in Bayern geschaffen. Besonders heftig entflammte die Diskussion, als Celinas zuspitzte, das Betreuungsgeld schade Kindern, die nicht in die Krippe dürften, dort aber gut betreut wären.

Für die CSU-Fraktion keine überzeugende Argumentation: Das Gesetz zum Bayerischen Betreuungsgeld wurde mit den Stimmen der CSU-Mehrheit in der Schlussabstimmung verabschiedet.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus dem Plenum v. 01.06.2016 (von Miriam Zerbel)

Redaktionelle Anmerkungen

Das BVerfG hatte mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung wird mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt. Im Unterschied zum Betreuungsgeld des Bundes ist der Bezug des Bayerischen Betreuungsgeldes an die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung gebunden. Für einen Übergangszeitraum wird von diesem Erfordernis abgesehen (Genaueres zum Übergangszeitraum: hier).

  • Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).
  • Zur Entwicklung beim Thema „Betreuungsgeld“ allgemein vgl. hier.
  • Zum Überblick über die im Freistaat laufenden Gesetzgebungsverfahren vgl. den jeweils aktuellen Wochenspiegel.

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Kategorie: Bayern, Familie, Kinder & Jugend, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsentwicklung, Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht Schlagwörter: 17/9114, Betreuungsgeld

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