Gesetzgebung

StMAS: Landtag beschließt Gesetz zum Bayerischen Betreuungsgeld

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Familienministerin Müller: „Endlich können wir alle Familien in Bayern fördern – Eltern bekommen jetzt echte Wahlfreiheit!“

Der Landtag hat heute das Gesetz zum Bayerischen Betreuungsgeld beschlossen. Bayerns Familienministerin Emilia Müller reagierte darauf sehr erfreut:

Wir stehen für eine Familienpolitik, die Vielfalt ermöglicht. Wir wollen den Eltern keinen Lebensentwurf aufzwingen oder behaupten, es gebe nur einen einzigen richtigen Weg. Deshalb unterstützen wir alle Familien – Eltern, die ihre Kinder in eine Kita geben genauso wie Eltern, die ihre Kinder lieber selbst oder etwa mit Unterstützung der Großeltern betreuen wollen. Für sie gibt es jetzt das Bayerische Betreuungsgeld“.

Die Ministerin ergänzte: „Auch aus Sicht der Eltern soll der Staat sowohl in Krippen als auch in ein Betreuungsgeld investieren.“

Nach einer Elternbefragung des Staatsinstituts für Familienforschung zum Betreuungsgeld haben dieser Aussage 77 Prozent der Eltern zugestimmt, die das Betreuungsgeld für den ganzen Zeitraum ausschöpfen wollen. Müller wies darauf hin, dass die Meinung der Eltern sich auch in der hohen Inanspruchnahme in Bayern spiegle:

Das frühere Bundesbetreuungsgeld wurde von über 73 Prozent der anspruchsberechtigten bayerischen Familien in Anspruch genommen. Auch das ist ein überdeutliches Signal an uns, dass diese Leistung angenommen, geschätzt und gebraucht wird.“

In den nächsten Wochen erhalten die ersten Eltern Post vom ‚Zentrum Bayern Familie und Soziales‘ (ZBFS). Denn der Antrag kommt direkt zu den Eltern nach Hause, wenn sie in Bayern Elterngeld bezogen haben.

Etliche Eltern konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr von der Bundesleistung profitieren. Das Bayerische Betreuungsgeld kann deshalb rückwirkend bis zum Januar 2015 beantragt werden. Hierzu ist der Antrag bis spätestens 22. September an das ZBFS zu übersenden. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung am 22. Juni 2016 in Kraft.

Weitere Informationen zum Bayerischen Betreuungsgeld finden Sie unter http://www.familienland.bayern.de und http://www.betreuungsgeld.bayern.de.

StMAS, Pressemitteilung v. 01.06.2016

Redaktionelle Anmerkungen

Das BVerfG hatte mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung wird mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt. Im Unterschied zum Betreuungsgeld des Bundes ist der Bezug des Bayerischen Betreuungsgeldes an die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung gebunden. Für einen Übergangszeitraum wird von diesem Erfordernis abgesehen (Genaueres zum Übergangszeitraum: hier).