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StMJ: Justizministerkonferenz spricht sich auf Antrag Bayerns für gesetzliche Regelung eines Auskunftsanspruchs des Scheinvaters gegen die Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters aus

2. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Bausback: „Gesetzeslücke muss jetzt dringend geschlossen werden!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback freut sich, dass sich die Justizministerkonferenz auf seine Initiative einstimmig dafür ausgesprochen hat, einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters gesetzlich zu regeln. Dabei geht es um Fälle, in denen der sogenannte Scheinvater nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung an das Kind geleistete Unterhaltungszahlungen vom leiblichen Vater zurückverlangen möchte.

Bausback: „Unser Gesetz gibt dem Scheinvater aus gutem Grund einen Unterhaltsregressanspruch gegen den wahren Vater.“

Ein solcher Anspruch entspreche allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen.

Mit einem gesetzlichen Anspruch allein ist dem Scheinvater aber nicht geholfen. Der Anspruch muss auch durchsetzbar sein. Und genau hier beginnen die Schwierigkeiten: Wenn der Scheinvater nicht weiß, wer wahrer Vater des Kindes ist, kann er den ihm zustehenden Anspruch faktisch nur durchsetzen, wenn die Mutter ihm Auskunft über die Person des leiblichen Vaters erteilt“, so der bayerische Justizminister.

„Deshalb bedarf es eines Auskunftsanspruchs. Auch das entspricht allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen.“

Bausback weiter: „Hier besteht nach geltender Rechtslage eine Lücke, die geschlossen werden muss. Es ist unbefriedigend, dass das Gesetz dem Scheinvater zwar einen Regressanspruch einräumt, ihm aber für den nicht seltenen Fall, dass er nicht weiß, wer der leibliche Vater ist, keine Möglichkeit gibt, den Anspruch auch durchzusetzen.“

Eine gesetzliche Regelung, die den Gerichten unter Abwägung der jeweiligen Rechte und Interessen von Scheinvater und Mutter eine Entscheidung über die Erteilung der Auskunft ermöglicht, sei daher dringend erforderlich.

Es ist gut, dass sich die Justizministerkonferenz hier klar positioniert hat“, so der bayerische Justizminister abschließend.

Hintergrund

Sogenannter Scheinvater ist, wer rechtlich als Vater gilt, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, aber nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst aus der Generalklausel des § 242 BGB einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung des Regressanspruch hergeleitet. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2015 (1 BvR 472/14) beanstandet. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedürfe es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehle, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

StMJ, Pressemitteilung v. 02.06.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Die Beschlüsse der Frühjahrskonferenz 2016.
  • Vgl. auch BVerfG, U. v. 19.04.2016, 1 BvR 3309/13

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