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StMUV: Public-Viewing bei der Fußball-Europameisterschaft

8. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Am Freitag ist Anpfiff: Am 10. Juni beginnt die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich. Schon jetzt werden im gesamten Freistaat zahlreiche Public-Viewing-Veranstaltungen geplant. Viele Spiele beginnen allerdings um 21 Uhr. Normalerweise wäre ab 22 Uhr, also schon nach der ersten Halbzeit, wegen der Lärmschutzregeln Schluss mit der Live-Übertragung im Freien. Doch eine Ausnahmeregelung der Bundesregierung mit Unterstützung Bayerns ermöglicht das Feiern bis zum Abpfiff. Die Bayerische Umweltministerin Ulrike Scharf appellierte dazu heute in München an Wirte und Fans, Rücksicht zu nehmen:

Zehn Jahre nach dem Sommermärchen ist die Faszination für Fußball in Deutschland ungebrochen. Die Menschen lieben Public Viewing. Auch während der Europameisterschaft ist ein gemeinsames Fußballerlebnis unter freiem Himmel möglich. Die Europameisterschaft ist ein herausragendes Ereignis. Wir setzen darauf, dass die Feiernden Rücksicht auf die Anwohner nehmen. Insbesondere auch nach dem Spiel und auf dem Weg nach Hause. Ein ausreichender Schutz der Nachtruhe muss gewährleistet sein.“

Die Lärmschutz-Verordnung der Bundesregierung erlaubt es Städten und Gemeinden, die Übertragungen auf Großleinwänden auch nach 22 Uhr zu ermöglichen. Die jeweiligen Ausnahmen können von den Veranstaltern bei den Kommunen beantragt werden werden.

Scharf: „Großveranstaltungen benötigen Rechtssicherheit. Die lokalen Behörden kennen die örtlichen Verhältnisse am besten und können abhängig von der konkreten Situation maßgeschneiderte Regelungen treffen.“

Die Verordnung des Bundes wurde bereits vom Bundesrat gebilligt.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das weitere Regelwerk wie die TA Lärm stellen grundsätzlich hohe Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Geräuscheinwirkungen. Bereits seit 2006 gibt es bei Welt- und Europameisterschaften aber entsprechende Ausnahmen für Public-Viewing-Veranstaltungen.

StMUV, Pressemitteilung v. 08.06.2016

Redaktioneller Hinweis: Die amtliche Bezeichnung der oftmals als „Public-Viewing-Verordnung“ oder „Lärmschutzverordnung“ bezeichneten Rechtsverordnung lautet „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“ (zum Vorgang im DIP).

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Kategorie: Im Fokus, Kommunales, Verwaltung Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen KommRecht, Public-Viewing-Verordnung

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