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BVerwG: Aufgaben i.S.d. Art. 104a Abs. 1 GG können nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein

Sachgebiet: Kommunalrecht (Staats- und Verfassungsrecht) / BVerwG, Urt. v. 14.06.2016 – 10 C 7.15 / Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“

Leitsätze:

  1. Aufgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG können nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein. Die Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 1 GG nur dann, wenn mit ihr ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird.
  1. Der Bau von Schienenwegen und – damit zusammenhängend – von Bahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes ist nach Art. 87e GG keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG mehr.