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BVerwG: Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“ ist unzulässig

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Die Mitfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreicht werden sollte, ist daher unzulässig. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und Finanzierung von „Stuttgart 21“ beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35 000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs.1 GG nichtig. Die Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts „Stuttgart 21“ durch die Stadt Stuttgart – und andere baden-württembergische Projektpartner – ist nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen. Der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen ist seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliegt nach Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich „als Wirtschaftsunternehmen“. Der Bund nimmt die ihm nach Art. 87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stellt deshalb keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar. Damit entfällt ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finanzierungsvertrag zu „Stuttgart 21“.

BVerwG, Pressemitteilung v. 14.06.2016 zum U. v. 14.06.2016, BVerwG 10 C 7.15

Vorinstanzen:

  • VGH Mannheim 1 S 1949/13 – Urteil vom 21. April 2015
  • VG Stuttgart 7 K 4182/11 – Urteil vom 17. Juli 2013