Gesetzgebung

DStGB: Bundesratsentscheidung über sichere Herkunftsstaaten

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DStGB zur Bundesratsentscheidung über sichere Herkunftsstaaten: Maghreb-Staaten Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsländern erklären.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert die Bundesländer auf, am kommenden Freitag im Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundestages, mit dem die sog. Maghreb-Staaten Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden, zuzustimmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Asylverfahren von Menschen aus den drei Maghreb-Staaten zu beschleunigen und abgelehnte Bewerber aus diesen Staaten schneller in ihre Heimatländer abschieben zu können.

Wir müssen die Asylverfahren auf die Menschen konzentrieren, die sich tatsächlich auf das Asylrecht berufen können“, erläuterte das Geschäftsführende Präsidialmitglied, Dr. Gerd Landsberg, heute in Berlin.

Die Einreisezahlen aus den nordafrikanischen Staaten waren im Verlauf des vergangenen Jahres massiv angestiegen, obwohl die wenigsten Flüchtlinge Aussicht auf ein Bleiberecht haben. Die sogenannte Schutzquote für Menschen aus den drei Ländern lag im Vorjahr bei 2,1 Prozent, im ersten Quartal 2016 sogar nur noch bei 0,7 Prozent. Die Mehrzahl der Nordafrikaner kommt nach Deutschland, weil sie für sich bessere Lebensbedingungen in Deutschland erhoffen, Beschleunigte Asylverfahren seien ein Signal an Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“, ihr Heimatland nicht aus „asylfremden Gründen“ zu verlassen.

Wir erwarten insoweit die Unterstützung durch die Bundesländer“, so Landsberg.

Es sei schwer verständlich, wenn die Bundesländer die langen Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge rügen, zugleich aber notwendige Schritte zur Beschleunigung blockieren.

Die Einstufung ist auch notwendig, weil die Rückführung der Menschen aus den Maghreb Staaten sich als problematisch erweise. Ende März lebten 6609 Ausreisepflichtige aus den Maghreb-Staaten in Deutschland: 1290 Tunesier, 2528 Marokkaner und 2791 Algerier. Viele von ihnen kommen ohne Papiere an. Im Übrigen wird das Recht auf Asyl auch nicht ausgehöhlt. Auch bei der Einstufung als sicheres Herkunftsland wird die Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen, nur müssen die Betroffenen belegen, dass sie wirklich politisch verfolgt werden.

DStGB, Pressemitteilung v. 14.06.2016

Redaktionelle Anmerkung

Das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten ist Teil 2 des sog. Asylpakets II, dessen Teil 1, das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, bereits am 17.03.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, das der Bundestag am 13.05.2016 beschlossen hat, bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Mit dem Gesetz vom 31.10.2014 zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BGBl. I S. 1649) wurden Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen.

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde auch die Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten beschlossen.

Im Zuge des Asylpakets II sollen mit vorliegendem Gesetz nun auch die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Marokko und die Tunesischen Republik in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen werden.

Unterdessen hat der Freistaat Bayern Mitte Januar 2016 die nächste Bundesratsinitiative beschlossen und im Rahmen eines Entschließungsantrags beantragt zu prüfen, ob auch Armenien, Algerien, Bangladesch, Benin, Gambia, Georgien, Indien, Mali, Mongolei, Nigeria, Republik Moldau, Ukraine, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen seien. Der Antrag wurde auf der 941. Sitzung am 29.01.2016 dem Innenausschuss zugewiesen, wo er sich noch zur Beratung befindet. Algerien, Marokko und Tunesien sollen bereits im Rahmen des Asylpakets II in diese Liste aufgenommen werden.

Auch auf europäischer Ebene wird im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an einer Liste sicherer Herkunftsstaaten gearbeitet. Bisher sieht die Asylverfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) lediglich Vorgaben für die nach nationalem Recht zu treffende Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ vor.

Die „sicheren Herkunftsstaaten“ i.S.v. Art. 16a Abs. 3 GG sind in Anlage 2 zu § 29a AsylG benannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass ihm entgegen der gesetzlichen Regelvermutung Verfolgung droht. Es kommt also auch in diesen Fällen zu einem individuellen Asylverfahren mit Anhörung. Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich jedoch deutlich beschleunigend aus, da in vielen Fällen der Sachvortrag zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAMF entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt.