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Staatskanzlei: Freistaat Bayern weitet Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche für ehrenamtliche Einsatzkräfte von freiwilligen Hilfsorganisationen aus

14. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Künftig sollen ehrenamtliche Einsatzkräfte freiwilliger Hilfsorganisationen einen Anspruch darauf haben, im Einsatz- und Unglücksfall von ihrer Arbeit bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden – und das unabhängig davon, ob es sich bei dem Unglück um eine Katastrophe oder um ein sonstiges Großschadensereignis mit zahlreichen Verletzten handelt. Auf eine entsprechende Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes verständigte sich heute das Kabinett auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann. Der Gesetzentwurf wird nun den Verbänden zur Anhörung zugeleitet.

Herrmann: „Künftig sollen auch Ehrenamtliche in den Genuss dieser Leistungen kommen, die etwa die Verpflegung und Betreuung für Menschen übernehmen, die stundenlang in einem Verkehrsstau ausharren müssen oder nach einem Bombenfund evakuiert werden müssen.“

Voraussetzung ist, dass die ehrenamtlichen Unterstützungskräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen als sogenannte Schnelleinsatzgruppen von der jeweiligen Integrierten Leitstelle alarmiert und bei einem Schadensereignis um Hilfe gebeten werden.

Damit sollen diese ehrenamtlichen Einsatzkräfte den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren umfassend gleichgestellt werden“, so der Innenminister.

Bislang haben Unterstützungskräfte von freiwilligen Hilfsorganisationen nur dann Ansprüche auf Freistellung und Entgeltfortzahlung, wenn sie von der jeweiligen Integrierten Leitstelle bei Katastrophen oder einem Massenanfall von Verletzten alarmiert werden.

Damit kommt der Freistaat vor allem dem Bedarf des Bayerischen Roten Kreuzes entgegen“, betonte Herrmann.

Die Helfergleichstellung berücksichtige gleichermaßen die Interessen der ehrenamtlichen Einsatzkräfte wie auch die Rechte der Arbeitgeber sowie die finanziellen Belange des Staates.

Die künftige Regelung gewährleistet uns ein ausreichendes Einsatzkräftepotenzial, unabhängig von der Größe des Schadensereignisses.“

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 14.06.2016

Redaktionelle Anmerkung

Am 20.03.2013 hatte der Bayerische Landtag eine Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beschlossen und in diesem Zuge einen neuen Art. 33a BayRDG eingefügt, der einen Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte auch unterhalb der Katastrophenschwelle vorsieht. Dieser Anspruch ist jedoch durch den Anwendungsbereich des BayRDG beschränkt. Ausführlich zu diesem Freistellungsanspruch: hier.

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Kategorie: Bayern, Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsentwicklung, Verwaltung Schlagwörter: 17/13793

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