Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) eingebracht

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Blind_Fotolia_63289902_S_copyright - passDie Bayerische Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/11941 v. 14.06.2016). Dieser sieht ab dem 01.01.2017 Anpassungen bei den Anrechnungsvorschriften von Pflegegeld auf das Blindengeld vor.

Das Blindengeld nach dem BayBlindG gleicht blinden und taubblinden Menschen ihre durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen aus. Blinde und taubblinde Menschen, die Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XI haben, erhalten ein gekürztes Blindengeld, weil ein Teil des durch Blindheit oder Taubblindheit bedingten Mehrbedarfs durch die Pflegeversicherungsleistungen gedeckt wird.

Die Anpassungen der Anrechnungsvorschriften seien erforderlich geworden, weil der Bund mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II), das zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, mit Wirkung zum 01.01.2017 im SGB XI einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und damit verbundenen einen Wechsel von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden vorgenommen habe, so der Gesetzentwurf.

Durch die angepasste Anrechnungsregelung sei sichergestellt, dass kein blinder oder taubblinder Mensch, auf dessen Blindengeld nach der bislang geltenden Rechtslage ein Pflegegeld angerechnet wurde, durch die Überführung der Pflegestufen in Pflegegrade ein geringeres Blindengeld erhalte, so die Begründung zum Gesetzentwurf.

  • Zu den Einzelheiten: Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG), LT-Drs. 17/ LT-Drs. 17/11941 v. 14.06.2016 (PDF)
  • Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier. Zur Vorgangsmappe des Landtags mit den verbundenen amtlichen Dokumenten: hier (PDF).
  • Im Dokumentationssystem des Bayerischen Landtags ist der Gesetzentwurf wie folgt verschlagwortet: Anpassungen der Anrechnungsvorschriften von Pflegegeld auf das Blindengeld aufgrund der vorgesehenen Änderungen im SGB XI; Änderungen der Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Dan Race – Fotolia.com