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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Bayerischer Städtetag: Keine Defizitverträge für Kindertageseinrichtungen – Entscheidung des BayVerfGH

15. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Städte und Gemeinden, die gemäß der Empfehlung des Bayerischen Städtetags nicht bereit waren, Defizitverträge mit kirchlichen oder freigemeinnützigen Trägern von Kindertageseinrichtungen zu schließen, können dank einer neuen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aufatmen: Die Weigerung Defizitverträge abzuschließen wurde höchstrichterlich nicht beanstandet.

Die Beschwerdeführerin, eine katholische Stiftung, betreibt in der Stadt Weißenburg einen als bedarfsnotwendig anerkannten Kindergarten. In der Vergangenheit hatte die Diözese freiwillige Zuschüsse zu den Personalkosten geleistet, da die ausgereichten Fördergelder und die von den Eltern aufgebrachten Beiträge nicht kostendeckend waren. Nachdem diese Zuschüsse ab dem Jahr 2010 eingestellt wurden, beantragte die Stiftung bei der Stadt die Übernahme des Defizits für das Jahr 2010. Die Stiftung erhob Klage, da die Stadt Weißenburg, anders als eine Reihe anderer Gemeinden im Freistaat, nicht bereit war, einen Defizitvertrag mit der Beschwerdeführerin abzuschließen, und auch die Übernahme des Defizits für das Jahr 2010 ablehnte.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs blieb erfolglos. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Übernahme des Betriebskostendefizits von eigenen, städtischen Einrichtungen liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen vor. Soweit die Stadt Weißenburg bei städtischen Kindergärten das nach der gesetzlichen Förderung und den Gebühren der Eltern verbleibende Betriebskostendefizit selbst deckt, nicht jedoch das Defizit für die Kindertageseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft übernimmt, sind die Verhältnisse nicht vergleichbar. Die Verpflichtung zur Deckung des Defizits folgt allein aus der Trägerschaft der Einrichtung, nicht aus der Förderungspflicht nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und trifft alle Einrichtungsträger in gleicher Weise. Zudem stellt die Übernahme des Defizits bei städtischen Kindertageseinrichtungen keine Leistung an einen Dritten dar.

Ebenso wenig verstoßen die Regelungen zur Betriebskostenförderung gemäß BayKiBiG gegen den Gleichheitssatz. Der Verfassungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebskostenförderung kommunale Träger stärker als freigemeinnützige und sonstige Träger belastet. Grundsätzlich tragen zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen der Freistaat, die Gemeinden und die Eltern bei. Neben die staatliche lnvestitionsförderung tritt die von Staat und Gemeinden aufzubringende Betriebskostenförderung. Sie wird nach pauschalierten Sätzen geleistet und beinhaltet keine Vollkostenfinanzierung. Verbleibende Betriebskostendefizite haben die Träger der Kindertageseinrichtungen zu tragen.

Freigemeinnützige und sonstige Träger müssen abgesehen von der Übernahme des Restdefizits keine eigenen Mittel zum Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen einsetzen. Kommunale Träger werden dagegen bei Kindern aus ihrer Gemeinde nur durch die staatliche Betriebskostenförderung und die von den Eltern gezahlten Benutzungsgebühren, nicht aber durch weitere Leistungen Dritter entlastet. Denn Gemeinden, die Träger von Kindertageseinrichtungen sind, haben für Kinder, die ihre kommunale Einrichtung besuchen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Trägergemeinde haben, den Eigenanteil in Höhe der staatlichen Förderung selbst aufzubringen, weil ihnen ohne Leistung des Eigenanteils kein Anspruch auf die staatliche Förderung zusteht.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 6 v. 15.06.2016, S. 4

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