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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMVI: Kabinett beschließt StVO-Novelle für mehr Verkehrssicherheit

15. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Dobrindt: Schwächere Verkehrsteilnehmer brauchen besonderen Schutz

Das Kabinett hat heute die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für mehr Verkehrssicherheit beschlossen. Dazu gehört die erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:

Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder oder Senioren brauchen einen besonderen Schutz – auch im Straßenverkehr. Insbesondere vor Grundschulen, Kindergärten und Altenheimen ist besondere Vorsicht geboten. Mit den geplanten Änderungen an der Straßenverkehrs-Ordnung können die Straßenverkehrsbehörden dort leichter Tempo 30 auch an Hauptverkehrsstraßen anordnen.“

Die StVO-Novelle sieht außerdem vor, dass Erwachsene Kinder, die auf dem Gehweg Fahrrad fahren, künftig ebenfalls mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten dürfen. Darüber hinaus regelt sie die Nutzung von Radwegen durch E-Bikes.

Dobrindt: Radfahren wird immer beliebter. Wir modernisieren die Verkehrsregeln und passen sie an die Lebenswirklichkeiten der Menschen an. Die neuen Regeln sind familienfreundlich und sorgen für mehr Verkehrssicherheit.“

Neu gefasst werden auch die Regeln zur Bildung der Rettungsgasse.

Damit die Novelle in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen.

Die geplanten Änderungen im Einzelnen

Leichter Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten, Altenheimen

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen auf Hauptverkehrsstraßen bislang nur bei Nachweis einer ungefähr um ein Drittel über dem Normalfall liegenden besonderen Gefahrenlage streckenbezogen Tempo 30 anordnen – z. B. durch Nachweis eines Unfallschwerpunktes.

Künftig soll diese hohe Anordnungshürde entfallen. Die Straßenverkehrsbehörden können damit z. B. vor Schulen, Kindergärten, Altersheimen leichter Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen anordnen.

Erwachsene dürfen radfahrende Kinder künftig auf dem Gehweg begleiten

Bisher gilt: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Erwachsene dürfen das nicht. Das Kind fährt auf dem Gehweg, der Erwachsene begleitet mit dem Rad auf der Straße. Das erschwert die Kommunikation und den Sichtkontakt zum Kind – und damit die Aufsicht über das Kind.

Künftig dürfen Erwachsene radfahrende Kinder bis acht Jahre auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Auf Fußgänger müssen beide natürlich weiter Rücksicht nehmen, sie haben auf dem Gehweg absoluten Vorrang.

Nutzung von Radwegen durch E-Bikes

Elektrofahrräder sind stark im Kommen, vor allem in ländlichen Gebieten und für ältere Radfahrer bedeuten Fahrräder mit Elektromotoren neue Mobilität. Diese Mobilität will das BMVI unterstützen. Deshalb soll es ermöglicht werden, dass künftig auch E-Bikes außerorts generell und innerorts auf ausgewiesenen Radwegen fahren dürfen. Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25km/h fahren können. Über die Freigabe der Radwege entscheiden die Länder.

Klarstellung zur Bildung einer Rettungsgasse

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf mehrspurigen Außerortsstraßen wird vereinfacht formuliert, damit sie künftig im Sinne der Verkehrssicherheit und der Unfallrettung besser befolgt wird: Fahrzeuge müssen künftig für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

BMVI, Pressemitteilung v. 15.06.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Vgl. die Stellungnahme des DStGB.
  • Zur Rechtsentwicklung im Verkehrsrecht.

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsentwicklung, Verkehrsrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen KommPol, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Tempo 30

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