Gesetzgebung

HRK: Anwesenheitspflichten sind Sachen der Hochschulen

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Ob die Anwesenheit in Lehrveranstaltungen zwingend erforderlich ist, können nur die Hochschulen selbst beurteilen. Deshalb sind gesetzliche Vorgaben hier fehl am Platz. Darauf hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) heute in Berlin hingewiesen.

Die Hochschulspitzen sind angesichts einiger Hochschulgesetzesnovellen der letzten Jahre (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) an dieser Stelle um die Hochschulautonomie besorgt. Derzeit sind beispielsweise Neufassungen der Gesetze im Saarland und Thüringen in Vorbereitung. Hier dürften keinesfalls vergleichbare Vorgaben Einzug halten.

Es braucht sachgerechte, differenzierte Regelungen in den Hochschulen“, so HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler nach der Senatssitzung.

„Diese sind sich bewusst, dass es nur dort eine Anwesenheitspflicht geben darf, wo das für den Lernerfolg erforderlich ist. Ob das der Fall ist, muss auch im Gespräch mit den Studierenden beraten werden. Wenn aber der Gesetzgeber versucht, dafür allgemeine Regelungen zu schaffen, führt das nur zu Unsicherheiten in den Hochschulen beziehungsweise zu kleinteiligen Ausführungsbestimmungen. Beides dient nicht der Qualitätssicherung des Studiums.“

HRK, Pressemitteilung v. 15.06.2016